OLG Hamm, Beschl. v. 08.12.08, I-4 W 127/08; I-4 W 128/08 - Motor Show

eigenesache Bei der Streitwertbemessung im Ordnungsmittelverfahren orientiert sich das Interesse an der Vollstreckung grundsätzlich am Streitwert des Erkenntnisverfahrens, wobei je nach Einzelfallgestaltung von einem Bruchteil von etwa 1/3 bis 1/5 ausgegangen werden kann. Wird in der Antragsschrift allerdings ein besonders hohes Ordnungsgeld verlangt, ist der Streitwert entsprechend zu erhöhen.

Instanzen: LG Essen, Beschl. v. 20.08.08, 44 O 196/06; OLG Hamm, Beschl. v. 08.12.08, I-4 W 127/08, I-4 128/08

Streitwert: 25.000 €

nrw

OBERLANDESGERICHT HAMM
BESCHLUSS

Aktenzeichen: I-4 W 127/08, I-4 W 128/08
Entscheidung vom 8. Dezember 2008

 

In dem Rechtsstreit

[...]

I.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 09.10.2008 gegen den Streitwertbeschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 20.08.2008 wird der Streitwert für das Ordnungsmittelverfahren abändernd auf 25.000,- € festgesetzt.

Kosten werden insoweit nicht erstattet.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 09.10.2008 gegen die Kostenentscheidung der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 20.08.200S wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerde Verfahrens werden insoweit nach einem Beschwerdewert von 4000,- € der Antragstellerin auferlegt.

Gründe

I.

Die zulässige Streitwertbeschwerde der Antragstellerin ist teilweise begründet. Gerechtfertigt ist für das Ordnungsmittelverfahren ein Streitwert von 25.000,- €. Das nach §§ 3 ZPO, 25 I Nr. 3 RVG zu schätzende Interesse an der Vollstreckung orientiert sich grundsätzlich am Streitwert des Erkenntnisverfahrens, wobei je nach Einzelfallgestaltung von einem Bruchteil von etwa 1/3 bis 1/5 ausgegangen werden kann. Vorliegend war der Wert des Verfügungsverfahrens, das vom Senat regelmäßig wiederum mit 2/3 vom Hauptsacheverfahren bemessen wird, mit 30.000,- € festgesetzt. Da im Ordnungsmittelverfahren die Vorläufigkeit der Entscheidung keine entscheidende Rolle spielt, ist insoweit rechnerisch von dem Hauptsachestreitwert auszugehen, der mit 45.000,- € oder glatt mit 50.000,- € zu bemessen wäre. Der oben genannte Bruchteil für das Vollstreckungsinteresse würde danach rein rechnerisch nur zu einem deutlich geringeren Wert als dem nunmehr festgesetzten führen. Vorliegend ist jedoch die Besonderheit zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin in ihrem Ordnungsmittelantrag vom 07.05.2007 ausdrücklich angeregt hatte, das beantragte Ordnungsgeld »nicht unter 50.000-- € festzusetzen«. Dies indiziert, dass die Antragstellerin ihr Interesse an der Erzwingung tatsächlich deutlich höher angesetzt hat, was es dann folgerichtig rechtfertigt, den Bruchteil für die Streitwertbemessung in Bezug auf das Ordnungsmittelverfahren entsprechend zu erhöhen. Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der Schwere des geltend gemachten Verstoßes und der Gesamtumstände des konkreten Streitfalls eine Bemessung in Höhe von rd. ½ bezogen auf den Streitwert des Erkenntnisverfahrens für angemessen und interessengerecht, so dass sich damit ein festzusetzender Wert von 25.000,- € ergibt. Eine Anhebung auf den vollen Betrag des Hauptsachestreitwertes wird demgegenüber trotz der antragstellerseitigen Anregung zur Ordnungsmittelhöhe nicht für zutreffend angesehen, weil dies erkennbar nicht mehr dem bloßen Durchsetzungsinteresse entspricht.

Der Anspruch über die Kosten beruht auf § 68 III GKG.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 09.10.200S gegen die Kostenentscheidung ist aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 21.10.2008, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, wegen Verfristung unzulässig, §§ 91 a II, 569 I ZPO. Einer Sachentscheidung bedarf es daher nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.

Knippenkötter     Filla Dr.     Kentgens

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