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Bei den mit  eigenesache  gekennzeichneten Entscheidungen waren wir am Verfahren - für den Kläger oder für den Beklagten - beteiligt. Derzeit sind bei uns insgesamt 581 Entscheidungen im Volltext veröffentlicht (Stand: 09.05.12)



AG Bielefeld, Beschl. v. 13.12.10, 42 C 603/10 - Autogrammkarten

eigenesache Werden einer Redaktion unaufgefordert Original-Pressefotos übersandt, tritt Erschöpfung nach § 17 Abs. 2 UrhG ein. Werden Fotos der Werkstücke zum Zwecke des Verkaufs bei ebay eingestellt, stellt das keine Urheberrechtsverletzung dar.

Streitwert: 2.600,00 €

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AG Starnberg, Urt. v. 07.12.10, 1 C 1576/10 - Übliche Anwaltsvergütung

eigenesache Die übliche Vergütung nach §§ 34 Abs. 1 S 2, RVG, 612 Abs. 2 BGB liegt bei einer 45-minütigen telefonischen Beratung eines Verbrauchers zu persönlichkeitsrechtlichen Fragen bei 190,00 € netto.

Streitwert: 249,90 €

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LG Hamburg, Urt. v. 16.11.10, 312 O 469/10 - »Juristische Schritte«

eigenesache Werden in einem Schreiben, mit dem eine Kennzeichenrechtsverletzung gerügt und zur Unterlassung aufgefordert wird, für den Fall der Nichtabgabe der angeforderten Unterlassungserklärung lediglich »juristische Schritte« angekündigt, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Abmahnung. Das gilt erst recht dann, wenn das Schreiben mit »Rechnung« überschrieben ist und gleichzeitig eine fiktive Lizenzgebühr verlangt wird.

Streitwert 1.415,11 €

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AG München, Urt. v. 29.09.10, 142 C 9152/10 - Domain-Treuhänder

eigenesache Der eingetragene Domaininhaber haftet für Urheberrechtsverletzungen, die durch den Inhalt einer mit der Domain adressierten Website begangen werden, auch dann, wenn er die Domain nur treuhänderisch für einen Dritten hält. Etwas anderes gilt unter Umständen dann, wenn er darlegen und nachweisen kann, warum er im Innenverhältnis ausnahmsweise für den Inhalt der Internetpräsenz nicht verantwortlich sein sollte.

Streitwert: 850,00 €

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OLG Brandenburg, Urt. v. 15.09.10, 3 U 164/09 - gewinn.de II

eigenesache Der zu Unrecht als Domaininhaber Eingetragene ist dem wahren Vertragspartner der DENIC gegenüber nicht zur Aufgabe seiner »Buchposition« verpflichtet. Der schuldrechtliche Anspruch gegenüber der Vergabestelle gewährt kein absolutes Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Ihm steht auch ein Bereicherungsanspruch nicht zu, weil der fälschlich Eingetragene nichts erlangt. Die DENIC-Datenbank ist ein rein privates Verzeichnis, das keinerlei öffentlichen Glauben genießt.

Streitwert: 25.000

Instanzen: LG Potsdam, Urt. v. 07.12.09, 8 O 458/08; OLG Brandenburg, Urt. v. 15.09.10, 3 U 164/09; BGH, Urt. 18.01.12, I ZR 187/10

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LG Berlin, Urt. v. 07.09.10, 103 O 80/10 - Kostenlose Vorsorgeuntersuchung

eigenesache Ein Patient, der sich in eine ärztliche Praxis begibt, um dort eine als kostenlos bezeichnete Vorsorgeuntersuchung machen zu lassen, will nicht nur eine unverbindliche Meinung hören, sondern erwartet eine ärztliche Diagnose nach allen Regeln der ärztlichen Kunst. Weil ein Patientenvertrag zustande kommt, ist der Arzt nach § 12 BO verpflichtet, seine Leistungen abzurechnen. Das Angebot einer »kostenlosen Vorsorgeuntersuchung« ist daher auch dann im Sinne von §§ 3, 4 Ziff. 11 UWG unlauter, wenn es von Berufsverbänden im Rahmen einer europaweiten Aufklärungskampagne ausdrücklich unterstützt und gefördert wird.

Streitwert: 20.000 €

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AG Rostock, Urt. v. 30.08.10, 47 C 142/10 - ebay-Account

eigenesache Vertragspartner eines durch Vermittlung von eBay geschlossenen Rechtsgeschäfts wird der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angemeldete Nutzer. Das gilt auch dann, wenn für Lieferung und Rechnung ein anderer Adressat mitgeteilt wird.

Streitwert: 404,98 €

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KG Berlin, Beschl. v. 03.08.10, 5 W 175/10 - Powerkurs

Der Slogan »Der beste Powerkurs aller Zeiten« für Fremdsprachenfernkurse wird vom aufmerksamen Durchschnittsverbraucher in seiner reklamehaften Übertreibung erkannt und ist deshalb nicht irreführend im Sinne des § 5 UWG.

Streitwert: 50.000 €

 

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LG Frankfurt/Main, Urt. v. 27.07.10, 2-7 O 33/09 - gewinn.de I

eigenesache Reagiert der Provider eines Domain-Inhabers auf einen Providerwechsel-Antrag nicht und zieht die Domain deshalb zu einem neuen Provider um, wird der neue Provider rechtsgeschäftlicher Vertreter des Domain-Inhabers. Eine Kündigung der Domain durch den neuen Provider muss der Domain-Inhaber sich deshalb zurechnen lassen. Eintragungen in der WHOIS-Datenbank der DENIC e.G. wirken rein deklaratorisch. Domain-Inhaber ist allein der materiell berechtigte Vertragspartner der Registrierungsstelle.

Instanzen: LG Frankfurt/Main, Urt. v. 27.07.10, 2-7 O 33/09; OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 09.06.11, 16 U 159/10; BGH, Urt. v. 25.10.12, VII ZR 146/11

 

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LG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.10, 38 O 10/10 - frauenklinik-charite.de

  Dem Anbieter eines Domain-Parkings ist es nicht zuzumuten, jede geparkte Domain vor der Aufnahme in sein Programm auf Rechtsverletzungen hin zu untersuchen. Eine Überprüfung von Domains auf mögliche Kennzeichenverletzungen in einem automatisierten Verfahren ist technisch nicht mit vertretbarem Aufwand durchführbar.

Streitwert: 2.118,44 €. 

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