
LANDGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 38 O 191/07
Entscheidung vom 22. Februar 2008
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
[...]
wird der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners vom 19.09.2007 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.09.2007 abgeholfen und der vorgenannte Beschluss in Höhe eines Betrages von 445,90 € nebst der darauf entfallenden Zinsen aufgehoben.
Gründe
Der Antragsgegner hat glaubhaft gemacht, dass eine Geschäftsgebühr in Höhe von 891,80 € seitens des Antragsteller-Vertreters ihm gegenüber geltend gemacht worden ist. Nach Vorb. 3 Abs. 4 S. 1 VV-RVG war diese zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV-RVG des nachfolgenden eV-Verfahrens anzurechnen. Der festgesetzte Betrag war daher wie geschehen zu reduzieren.
Düsseldorf, 22.02.2008
Landgericht, 8. Kammer für Handelssachen
Peetz, Rechtspflegerin
Sie möchten Ihre Wunschmarke, Ihren Werbeslogan oder Ihr Logo als Marke schützen? Wir zeigen Ihnen, wie das geht, und melden die Marken für Sie an. Unser Honorar: Deutsche Marken: 416,50 € (350 € zzgl. MwSt.), Gemeinschaftsmarken und IR-Marken: 892,50 € (750 € zzgl. MwSt.).
Sie interessieren sich dafür, bei welchen Entscheidungen wir am Verfahren beteiligt waren? Schauen Sie in unsere Entscheidungssammlung. Sie erkennen unsere Mitwirkung am Zeichen
im Leitsatz der Entscheidung.