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LG Düsseldorf, Urt. v. 22.04.09, 12 O 602/08 - Reservierungszusage |
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Eine eidesstattliche Versichtung über ein heimlich mitgehörtes Telefongespräch und eine Versicherung, die sich auf eine lose beigefügte, nicht unterschriebene Aussage bezieht, sind zur Glaubhaftmachung nicht geeignet.
Streitwert: 20.000 €
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AG Düsseldorf, Beschl. v. 02.04.09, 28 C 3788/09 - Boykottierung |
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Besondere Eilbedürftigkeit nach § 940 ZPO liegt im Fall der begehrten Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen nur vor, wenn aufgrund der Aktualität der angegriffenen Tatsachenbehauptung weitere Nachteile für den Antragsteller zu befürchten sind.
Streitwert: 4.000 €
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LG Düsseldorf, Urt. v. 18.03.09, 12 O 5/09 - Dean Reed |
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Ein Buchhändler, der ein Buch vertreibt, das persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte enthält, haftet mangels Verschulden nicht als Täter. Als Störer genügt er seiner Prüfungspflicht, wenn er nach Information über den Verstoß unverzüglich Filter einbaut, die ISBN und Titel des Werks ausfiltern.
Streitwert: 15.000 €
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BVerfG, Beschl. v. 05.12.08, 1 BvR 1318/07 - Dummschwätzer |
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Die Bezeichnung als »Dummschwätzer« kann nicht ohne weiteres als Beleidigung angesehen werden. Entscheidend ist, ob sich die Äußerung unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem die Bezeichnung verwendet wurde, als Schmähkritik oder Meinungsäußerung darstellt.
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BGH, Urt. v. 28.10.08, VI ZR 307/07 - Haftausgang |
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Geht es um die Frage, ob ein Prominenter im Strafvollzug eine bevorzugte Behandlung erfährt, muss bei der Veröffentlichung von Fotos im Zusammenhang mit einem Haftausgang im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen den Rechten des Prominenten und der Pressefreiheit das Persönlichkeitsrecht des Prominenten zurückstehen.
Instanzen: LG Berlin, Urt. v. 23.01.07, 27 O 1035/06, KG Berlin, Urt. v. 04.12.07, 9 U 21/07, BGH, Urt. v. 28.10.08, VI ZR 307/07
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LG München I, Urt. v. 28.10.08, 33 O 24030/07 - Bully |
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Der Titel des Computerspiels »Bully« verletzt den aus Film und Fernsehen bekannnten gleichnamigen Komiker nicht in seinen Rechten.
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Supreme Court of British Columbia, Urt. v. 27.10.08 - Crookes v. Wikimedia Foundation Inc. |
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Ein Schadensersatzanspruch wegen Verleumdung (tort of defamation) setzt voraus, dass nachgewiesen wird, dass die Öffentlichkeit einen rechtsverletzenden Artikel auch tatsächlich wahrgenommen, im Fall einer Internetpräsenz also abgerufen hat. Die bloße Möglichkeit und der Abruf durch den Anspruchsinhaber reichen dazu nicht aus. Die Verlinkung eines rechtsverletzenden Beitrags stellt keine eigene Veröffentlichungshandlung dar, selbst wenn Mitglieder der Öffentlichkeit den verlinkten Artikel aufgerufen haben sollten, da Links grundsätzlich lediglich Fußnoten vergleichbare Referenzen darstellen. Zur Frage, ob etwas anderes gilt, wenn der Verlinkende sich den Inhalt des verlinkten Artikels ausdrücklich zu Eigen macht (hier: offen gelassen).
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BGH, Urt. v. 14.10.08, VI ZR 256/06 - Ernst August |
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Der Gesundheitszustand eines Prominenten unterliegt dem Schutz der Privatsphäre und ist eine höchtspersönliche Angelegenheit, die nicht ohne Weiteres von Interesse für die Öffentlichkeit ist. Insbesondere die Bildberichterstattung ist in diesem Zusammenhang ohne Einwilligung der abgelichteten Person nur ausnahmsweise gerechtfertigt.
Instanzen: LG Hamburg, Urt. v. 31.03.06, 324 O 462/05; OLG Hamburg, Urt. v. 21.11.06, 7 U 57/06; BGH, Urt. v. 14.10.08, VI ZR 256/06
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LG Berlin, Urt. v. 08.07.08, 27 O 536/08 - »Ich suche einen Mann« |
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Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung ist der Unterlassungsschuldner verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass streitgegenständliche Beiträge auch aus der Trefferliste von Suchmaschinen gelöscht werden, wenn der Betreiber einer Suchmaschine eine solche Möglichkeit anbietet.
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BGH, Urt. v. 05.06.08, I ZR 223/05 - Bohlen/Lucky Strike |
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Wird der Name einer bekannten Persönlichkeit ohne deren Einwilligung zu Werbezwecken benutzt, so kommt dem Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person nicht ohne Weiteres der Vorrang gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit des Werbenden zu.
Instanzen: LG Hamburg, Urt. v. 03.09.2004, 324 O 285/04, OLG Hamburg, Urt. v. 29.11.2005, 7 U 97/04
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