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LG Hamburg, Urt. v. 26.02.13, 310 O 146/12 - See Emily Play |
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Bietet ein Online-Buchhändler eine urheberrechtswidrige DVD an, haftet er unabhängig von seiner Kenntnis auf Unterlassung. Auf das Fehlen einer Tatherrschaft kann er sich nicht erfolgreich berufen.
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LG Berlin, Beschl. v. 06.12.12, 15 O 458/12 - Kosmetikartikel |
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Die für die Verfolgung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs im Verfügungsverfahren erforderliche Dringlichkeit besteht auch dann, wenn der gerügte Verstoß beseitigt wurde, solange der Anspruchsgegner auf die Abmahnung nicht antwortet und insbesondere keine Unterlassungserklärung abgibt.
Streitwert: 48.000,00 €.
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AG Düsseldorf, Urt. v. 07.12.11, 57 C 9013/09 - Model am Strand |
Im Fall einer Rechte-Übertragunskette muss der Letzterwerber die wirksame Weiterübertragung von Rechten auf den einzelnen Stufen prüfen. Es genügt nicht, sich auf Zusicherungen vorheriger Inhaber zu verlassen. Die fehlende Urheberbezeichnung rechtfertigt einen Verletzerzuschlag in Höhe von 100 %, der rechtlich als Vertragsstrafe einzuordnen ist. Die fehlende Aktivlegitimation zum Zeitpunkt einer Abmahnung wird nicht durch nachträgliche Abtretung der entsprechenden Rechte geheilt.
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AG Bochum, Urt. v. 18.10.11, 65 C 36/11 - Private Pkw-Fotos |
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Veröffentlicht der Berechtigte Fotos im Internet ohne Urhebervermerk selbst, steht ihm im Fall von Schadensersatzansprüchen nach Urheberrechtsverletzungen an den Fotos kein Verletzerzuschlag zu. Der Verletzung des Namensrechts kommt bei nicht professionellen Fotografen ein eigenes wirtschaftliches Interesse in der Regel nicht zu. Für die Verletzung von Urheberrechten ist bei einem privaten Foto ein Betrag von 300,00 € angemessen. Die Empfehlungen der MFM gelten für private Fotografen nur bedingt.
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LG München I, Beschl. v. 29.07.11, 33 O 2054/11 - POWER BALL |
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Außergerichtliche Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts sind in einer Markensache nach § 140 Abs. 3 MarkenG ohne Rücksicht auf die Notwendigkeit der Mitwirkung zu erstatten. Bei kennzeichenrechtlichen Unterlassungsklagen kommen Streitwerte von 50.000,00 € bis 75.000,00 € in der Regel nur bei Verletzung unbenutzter Marken in Betracht. Bei unterdurchschnittlich benutzten Marken sind Streitwerte um 100.000,00 € bis 150.000,00 € angemessen; bei längjährig oder intensiv benutzten Kennzeichenrechten erscheint eine deutlich höhere Streiwertfestsetzung auf ab 250.000,00 € auch schon bei anfänglich geringen Verletzungsumfang gerechtfertigt.
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