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Urheberrecht
LG Leipzig, Urt. v. 29.05.09, 05 O 1595/09 - Firmensignet

eigenesache In urheberrechtlichen Auseinandersetzungen ist für das Verfügungsverfahren ein Verfügungsgrund glaubhaft zu machen. Allein ein Hinweis auf das Gewicht der behaupteten Rechtsverletzung und einer voraussichtlichen Beeinträchtigung des Klägers durch eine Fortsetzung der Verletzungshandlung reicht hierfür nicht aus, soweit das Urheberpersönlichkeitsrecht nicht betroffen ist. Das gilt erst Recht dann, wenn es dem Kläger vorrangig um die Erlangung einer Nutzungsentschädigung geht.

Streitwert: 10.000 €

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OLG Köln, Urt. v. 27.02.09, 6 U 193/08 - Individuelle AGB

AGB können als als wissenschaftliches Gebrauchssprachwerk Urheberrechtsschutz genießen. Im einstweiligen Verfügungsverfahren kann in der Berufungsinstanz entgegen § 531 ZPO neuer Tatsachenvortrag eingebracht werden; die Vorschrift ist unanwendbar. Zur Bejahung eines Verfügungsgrunds in Urheberrechtssachen kann bereits eine zeitnahe Anrufung des Gerichts ausreichen.

Instanzen: LG Köln, Urt. v. 17.09.08, 28 O 368/08; OLG Köln, Urt. v. 27.02.09, 6 U 193/08.

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OLG Brandenburg, Urt. v. 03.02.09, 6 U 58/08 - Navi-Fotos

Wird ein fremdes Produktfoto im Rahmen einer privaten Internetauktion ohne Urheberbenennung nur wenige Tage lang verwendet, sind vom Verletzer nur 40 € Schadensersatz zu leisten und 100 € Anwaltshonorare zu erstatten.

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LG Düsseldorf, Urt. v. 03.12.08, 12 O 393/07 - Original-Vollmacht

eigenesache Eine Abmahnung, der keine Original-Vollmacht beigefügt ist, verpflichtet den Abgemahnten nicht zum Ersatz von Anwaltshonoraren des Abmahners, wenn er die Bevollmächtigung unverzüglich in Frage stellt und gleichzeitig eine ausreichende Unterlassungserklärung abgibt.

Streitwert: 63.224,40 € (sic!)

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LG Berlin, Urt. v. 14.11.08, 15 O 120/08 - Haftung des Buchhändlers

Einem Buchhändler - auch wenn er nicht Vollsortimenter ist - fehlt die für eine täterschaftliche Urheberrechtsverletzung erforderliche Tatherrschaft. Er wird lediglich als Werkzeug des eigenverantwortlich handelnden Verlags tätig und nimmt keinerlei Einfluss auf den Inhalt eines Buchs, sodass ihm eine darin enthaltene Urheberrechtsverletzung im Regelfall nicht als Täter zugerechnet werden kann. Auch eine Störerhaftung scheidet aus.

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