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LG Düsseldorf, Urt. v. 05.04.11, 7 O 311/10 - Internet-System-Vertrag |
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Bei einem »Internet-System-Vertrag«, der die Gestaltung einer Internetpräsenz zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen Werkvertrag, sodass eine Kündigung nach § 649 S. 1 BGB möglich ist. Macht der Unternehmer einen Werklohnanspruch nach § 649 S. 2 BGB geltend, hat er konkret unter Offenlegung seiner Vertragskalkulation vorzutragen, welcher Anteil der für die Mindestvertragslaufzeit insgesamt vereinbarten Vergütung auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt. Dabei muss er im Einzelnen ausführen, wie sich die einzelnen Beträge zusammensetzen und welche konkreten Einzelpositionen davon erfasst sind.
Streitwert: 8.335,30 €
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AG Düsseldorf, Urt. v. 28.12.10, 36 C 14023/09 - Internet-System-Vertrag |
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Bei einem »Internet-System-Vertrag«, der die Gestaltung einer Internetpräsenz zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen Werkvertrag, sodass eine Kündigung nach § 649 S. 1 BGB möglich ist. Will der Unternehmer in diesem Fall einen Vergütungsanspruch nach § 649 S. 2 BGB geltend machen, hat er darzulegen und nachzuweisen, welche Aufwendungen ihm zum Zeitpunkt der Kündigung (bereits) entstanden waren.
Streitwert: bis zum 07.12.2009: 1.857,71 €, seit dem 7.12.2009: 3.092,81 €
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OLG Brandenburg, Urt. v. 15.09.10, 3 U 164/09 - gewinn.de II |
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Der zu Unrecht als Domaininhaber Eingetragene ist dem wahren Vertragspartner der DENIC gegenüber nicht zur Aufgabe seiner »Buchposition« verpflichtet. Der schuldrechtliche Anspruch gegenüber der Vergabestelle gewährt kein absolutes Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Ihm steht auch ein Bereicherungsanspruch nicht zu, weil der fälschlich Eingetragene nichts erlangt. Die DENIC-Datenbank ist ein rein privates Verzeichnis, das keinerlei öffentlichen Glauben genießt.
Streitwert: 25.000
Instanzen: LG Potsdam, Urt. v. 07.12.09, 8 O 458/08; OLG Brandenburg, Urt. v. 15.09.10, 3 U 164/09; BGH, Urt. 18.01.12, I ZR 187/10.
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AG Rostock, Urt. v. 30.08.10, 47 C 142/10 - ebay-Account |
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Vertragspartner eines durch Vermittlung von eBay geschlossenen Rechtsgeschäfts wird der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angemeldete Nutzer. Das gilt auch dann, wenn für Lieferung und Rechnung ein anderer Adressat mitgeteilt wird.
Streitwert: 404,98 €
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LG Frankfurt/Main, Urt. v. 27.07.10, 2-7 O 33/09 - gewinn.de I |
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Reagiert der Provider eines Domain-Inhabers auf einen Providerwechsel-Antrag nicht und zieht die Domain deshalb zu einem neuen Provider um, wird der neue Provider rechtsgeschäftlicher Vertreter des Domain-Inhabers. Eine Kündigung der Domain durch den neuen Provider muss der Domain-Inhaber sich deshalb zurechnen lassen. Eintragungen in der WHOIS-Datenbank der DENIC e.G. wirken rein deklaratorisch. Domain-Inhaber ist allein der materiell berechtigte Vertragspartner der Registrierungsstelle.
Instanzen: LG Frankfurt/Main, Urt. v. 27.07.10, 2-7 O 33/09; OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 09.06.11, 16 U 159/10; BGH, Urt. v. 25.10.12, VII ZR 146/11
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