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OLG Frankfurt/Main, Urt, v. 06.03.08, 6 U 85/07 - quelle.de |
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Ein Verstoß gegen die Verpflichtung, bei Angeboten zum Abschluss von Fernabsatzverträgen auch anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten, stellt in der Regel keinen wesentlichen Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 3 UWG dar. Die Bagatellgrenze wird allerdings überschritten, wenn unzureichende Information über die Liefer- und Versandkosten gegeben werden. Bei einer falschen Widerrufsbelehrung und unwirksamen AGB-Klauseln ist ein Gegenstandswert von 20.000 € und eine 1,3 Geschäftsgebühr für die Abmahnung angemessen.
Fundstelle: CR 2008, 741
Instanzen: LG Frankfurt am Main, 23.02.07, 3/12 O 121/06, OLG Frankfurt, Urt. v. 06.03.08, 6 U 85/07
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LG München I, Urt. v. 14.02.08, 17 HK O 5116/07 - Drittunterwerfung |
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Grundsätzlich räumt die Abgabe einer Unterlassungserklärung als Drittunterwerfung gegenüber der Wettbewerbszentrale die Wiederholungsgefahr aus. Das gilt vor allem, wenn die die Parteien sich mit einer Vielzahl von Verfahren überziehen.
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LG Möchengladbach, Urt. v. 07.02.08, 6 O 149/07 - Überklebte Visitenkarte |
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Wer sich in einer Unterlassungserklärung verpflichtet hat, es zu unterlassen, mit der Angabe »unsere Büros« zu werben, genügt seiner Verpflichtung nicht, wenn er den Text auf Visitenkarten mit einem weißen Klebestreifen in der Weise überklebt, dass die inkriminierte Textstelle bei Tageslicht noch erkennbar ist.
Streitwert: 22.000 €
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OLG Hamm, Urt. v. 07.02.08, 1-4 U 154/07 - Veröffentlichung einer ungeschwärzten Urteils |
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Bescheinigt ein im Internet veröffentlichtes Urteil dem Prozessgegner eine wettbewerbswidrige Handlung, kann die nicht anonymisierte Wiedergabe eine wettbewerbswidrige unlautere Handlung darstellen. Auf Unterlassung haftet insoweit auch der Herausgeber eines Internetauftritts, der selbst kein Wettbewerber des Prozessgegners ist.
Fundstelle: MMR 2008, 750; GRUR-RR 2009, 31.
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LG Frankfurt a. M., Urt. v. 23.01.08, 3-08 O 176/07 - Automobilsport-Overall |
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In der Regel entfällt die Wiederholungsgefahr auch durch eine freiwillige Unterwerfung gegenüber einem anderen Gläubiger, sofern es sich bei dem Adressaten der Erklärung um einen Dritten handelt, bei dem Kollusionsverdacht nicht aufkommen kann und außerdem sicher ist, dass er im Fall eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung die vertraglichen Sanktionen geltend macht. Da die Wettbewerbszentrale diese Voraussetzungen erfüllt, ist sie geeigneter Adressat einer Drittunterwerfung. Bei Zweifeln an dem Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen Abmahner und Abgemahntem ist ein sachlicher Grund zur Abgabe einer »veranlassten Initiativunterwerfung« zu bejahen.
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LG Hechingen, Urt. v. 07.01.08, 2 O 309/07 – Gegendarstellung |
Der Inhalt einer Gegendarstellung kann grundsätzlich nicht vom Gericht abgeändert werden, da das »Alles-oder-Nichts-Prinzip« gilt. Von diesem Grundsatz ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Gegendarstellung selbstständig gegliederte Unterpunkte enthält.
Streitwert: 10.000 €
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AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 19.12.07, 644 C 448/07 – Streitwert bei Telefaxwerbung |
Das Interesse des gewerblichen Empfängers an der Unterlassung von Telefax-Werbung ist mit 5.000 € zu bewerten. Die Abmahnung rechtfertigt eine 1,3-Geschäftsgebühr.
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LG Potsdam, Urt. v. 12.12.07, 52 O 67/07 – Affiliate-Werbung |
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Der Merchant haftet für unzulässige E-Mail-Werbung seiner Affiliates, da diese als Beauftragte i.S.d. § 8 Abs. 2 UWG handeln. Die Einwilligung in E-Mail-Werbung muss für den konkreten Fall erteilt worden sein, eine Generaleinwilligung gegenüber jedermann - also etwa die Einwilligung in die Weiterganbe der E-Mail-Adresse zu Werbezwecken an Partner in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - reicht nicht aus.
Streitwert: 30.200 €
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LG Frankfurt/Main, Urt. v. 27.11.07, 2/18 O 291/07 - Tuning-Zubehör |
Reagiert ein Anwalt ohne Hinweis auf eine bestehende Prozessvollmacht auf ein Abmahnschreiben, so ist die Vollziehung einer später erlassenen Verfügung an den Vollstreckungsschuldner persönlich wirksam. Aus einer eventuellen Prozessvollmacht in einem anderen Verfahren kann nicht auf eine für das streitgegenständliche Verfahren erteilte Prozessvollmacht geschlossen werden.
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