LG Düsseldorf, Beschl. v. 12.09.07, 12 O 473-07 – Seniorenpflege

eigenesache Werden in einem Werbetext lediglich die Dienstleistungen und Tätigkeiten eines Anbieters in allgemeiner Form umschrieben, ist der Text urheberrechtlich nicht geschützt. Eine wörtliche Übernahme durch einen Mitbewerber  ist dann auch wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.

Instanzen: LG Düsseldorf, Beschl. v. 12.09.07, 12 O 473-07; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.11.07,  I-20 W 153-07

LG München I, Urt. v. 11.10.06, 21 O 2004/06 - Verlinkte Kopierprogramme

eigenesache Bei § 95a Abs. 3 UrhG handelt es sich um ein Schutzgesetz zu Gunsten der Rechtsinhaber im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Wenn ein Programm dazu benutzt werden kann, Kopien kopiergeschützter CDs herzustellen, was ohne dieses Programm nicht möglich wäre, stellt es eine den Kopierschutz umgehende Maßnahme im Sinn von § 95a UrhG dar. Durch das Setzen eines Hyperlinks wird die Werbung für verbotene Kopiermaßnahmen adäquat kausal unterstützt, weil den Lesern das Erreichen der verlinkten Website mit der verbotenen Werbung zumindest erleichtert wird. Dem steht nicht entgegen, dass es den angesprochenen Verkehrskreisen keine Schwierigkeiten bereiten wird, die betreffende Webseite auch so zu erreichen. Obwohl Art. 95a UrhG insoweit einschränkend ausgelegt werden muss, dass jedenfalls im Kernbereich noch eine Presseberichterstattung auch über Produkte, die Kopierschutz in rechtswidriger Weise umgehen, möglich sein muss, kann hieraus vorliegend eine Rechtfertigung aktiver Unterstützungshandlungen, wie sie die Verlinkung darstellt, nicht abgeleitet werden.

Streitwert: 75.000 €

AG Hamburg, Urt. v. 28.03.06, 36A 181/05 - Boxenluder

Werden neun aufwändige Studioaufnahmen eines bekannten Fotomodels unberechtigt auf einer Website veröffentlicht, sind ein Unterlassungsstreitwert von insgesamt 33.000 €, ein Streitwert für Auskunftsansprüche von 3.000 €, der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr für die Abmahnung, ein Schadensersatzanspruch von 160 € je Foto und ein Verletzerzuschlag wegen unterlassener Urheberbenennung von 50 € je Foto ohne Weiteres angemessen. Auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Verletzers kommt es dabei auch dann nicht an, wenn dieser minderjährig ist.

Wer urheberrechtlich geschützte Werke verwerten will, handelt schuldhaft, wenn er entsprechende Nutzungsrechte nicht vorher einholt und sich die Legitimation dessen, von dem er das Recht erwirbt, nachweisen lässt. Auf die Aussage des Betreibers einer ausländischen Website, die dort angebotenen Fotos seien »urheberrechtsfrei«, darf er sich nicht verlassen.

AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 11.04.05, 236 C 282/04 - Stadtplanauschnitte.

Wer in einer Vielzahl von Fällen mit gleichem, rechtlich einfach gelagerten Sachverhalt Abmahnungen verschickt, nur einen Bruchteil der Abgemahnten schließlich auf Zahlung von Schadensersatz verklagt muss, kann Abmahnkosten nur in Form einer angemessenen Pauschale in Höhe von 100 € ersetzt verlangen.

OLG Hamm, Urt. v. 24.08.04, 4 U 51/04 - Computergrafiken.

Die in eine Website eingebetteten Grafiken können Werke der bildenden Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziffer 4 UrhG sein, haben aber jedenfalls dann nicht die nach § 2 Abs. 2 UrhG für einen Schutz erforderliche Gestaltungshöhe, wenn es sich lediglich um die Entfremdung einer Fotografie durch Computertechniken handelt. Programmierte Computergrafiken sind keine Lichtbilder im Sinne des § 72 UrhG, da es sich nicht um Bilder handelt, die unter Benutzung strahlender Energie erzeugt wurden und der schöpferische Akt nicht in der Bildherstellung, sondern in der Programmierung liegt. Eine unlautere Nachahmung nach § 4 Ziffer 9 UWG kann bei Grafiken, die keinem Urheberrechtsschutz unterfallen, nur gegeben sein, wenn zusätzliche Umstände vorliegen, die zur Unlauterkeit der Übernahme führen.

OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 04.05.04, 11 U 6/02 – Raubkopierte Anwaltsbeiträge

Wer Beiträge, die ein Rechtsanwalt auf seiner Website veröffentlicht, ohne dessen Erlaubnis auf seiner eigenen Internetpräsenz veröffentlicht, schuldet dafür eine fiktive einfache Lizenz. Die Höhe der Lizenz richtet sich nach den Vergütungssätzen VR-W 2 der GEMA (50 € je Monat und Beitrag). Wird der Urhebervermerk entfernt, erscheint ein Strafzuschlag von 100 % angemessen. Mangels anderer Anhaltspunkte ist von einer Nutzungsdauer von jedenfalls drei Monaten auszugehen. Daneben besteht regelmäßig ein Schmerzensgeldanspruch (hier mit weiteren 5.100 € bewertet).

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