AG Düsseldorf, Urt. v. 24.07.23, 12c C 16/23 - Fluggastentschädigung

entscheidungen

Informiert das Luftfahrtunternehmen den Reisenden nicht über die Möglichkeit, bei Flugverspätung eine Entschädigung verlangen zu können, muss es auch die Kosten eines mit der Geltendmachung des Anspruchs beauftragten Rechtsanwalts erstatten. Darauf, ob der Beförderer sich zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechstanwalts bereits in Verzug befand, kommt es nicht an.

Wir waren an dem Verfahren als Kläger beteiligt.

Streitwert: 400,00 €

Amtsgericht Düsseldorf
Urteil vom 24. Juli 2023, 12c C 16/23

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 400,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.11.2022 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 90,96 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.11.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gem. 8 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Hinsichtlich der Hauptforderung nebst zugehörigen Zinsen, war die Beklagte gemäß ihres Anerkenntnisses zu verurteilen.

I.

Die Klägerin kann von der Beklagten zudem Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 93,44 aus § 280 Abs. 1 BGB iVm Art. 14 Abs. 2 EG-VO 261/04 verlangen.

1.

Die Klägerin verfügte über eine bestätigte Buchung für von der Beklagten durchzuführende Flug TK3115 am 15.10.2022 von Düsseldorf nach Antalya. Der Flug sollte planmäßig am 15.10.2002 um 13:35 Uhr Ortszeit landen. Tatsächlich landete der Flug am 15.10.2022 um 17:29 Uhr. Die Klägerin wurde nicht über Ihre Rechte im Zusammenhang mit der Flugverspätung informiert. Der diesbezügliche Vortrag wurde von der Beklagten nicht qualifiziert bestritten, sodass er als zugestanden gilt, 8 138 Abs. 3 ZPO.

Mit anwaltlichem Schreiben begehrte die Klägerin Zahlung unter Fristsetzung zum 16.11.2022.

2.

Hieraus folgt ein Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gem. § 280 Abs. 1 BGB iVm Art. 14 Abs. 2 EG-VO 261/04.

Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte sich bei der Beauftragung des klägerischen Prozessbevollmächtigten bereits in Verzug befunden hat. Denn der Anspruch ist bereits aufgrund der Verletzung der Informationspflichten nach Art. 14 Abs. 2 EG-VO 261/04 begründet.

Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 12.02.2019, Az. X ZR 24/18) kommt ein Schadensersatzanspruch wegen einer Pflichtverletzung aus den sich aus der EG-VO 261/04 ergebenden Pflichten in Betracht, sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen den Fluggast nicht vollständig und klar über seine Rechte aus der EG-VO 261/04 unterrichtet. Insbesondere ist darüber zu belehren, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und gegen welches Unternehmen der Fluggast einen solchen Anspruch hat. Die Information des Fluggastes muss diesen in die Lage versetzen, seine Rechte effektiv und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

Die Informationspflicht umfasst dabei die Information über etwaige Ausgleichsansprüche aus Art. 7 EG-VO 261/04.

Insofern wären die Klägerin vorliegend auf ihr Recht auf Ausgleichsleitung hinzuweisen gewesen. Ein solcher Hinweis ist nach dem insoweit nicht angegriffenen Vorbringen der Klägerin jedoch nicht erfolgt.

3.

Der Höhe nach steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von € 90,96 zu. Im Übrigen unterliegt die Klage der Abweisung. Gem. Ziff 7002 VV (Anlage 1 RVG) beträgt die Pauschale 20 % der Gebühren, höchstens € 20,00. Vorliegend kann jedoch nicht der Höchstsatz geltend gemacht werden, da 20 % der Gebühren (in Höhe von € 63,70) lediglich € 12,74 betragen. Die Mehrwertsteuer beträgt dann € 14,52. Damit können gem. RVG insgesamt € 90,96 (=63,70+12,74+14,52) geltend gemacht werden.

4.

Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt aus 88 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB, denn spätestens seit dem 16.11.2022 (Fristablauf der vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung) ist Verzug eingetreten

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus $ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 88 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO

IlI.

Die Berufung war nicht zu zulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Vereinheitlichung der Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Namentlich folgt die Entscheidung der o.g. Entscheidung des BGH.

IV.

Der Streitwert wird auf bis 500,00 € festgesetzt.

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