OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.09.08, I-20 U 95/08 – »Angebot nur«

eigenesache Werden Preise im aktuellen Katalog mit »Angebot nur« unter Beifügung von Preisen gekennzeichnet, die für entsprechende Waren bereits im Katalog des Vorjahres gefordert worden sind, und das obwohl bestimmte Sitze dann im Internet sogar weit billiger angeboten werden, stellt das keine unlautere Wettbewerbshandlung nach § 3 UWG dar. Die Verwendung des Worts »nur« bringt lediglich zum Ausdruck, dass die fraglichen Angebote nach der Selbstein­schätzung des werbenden Unternehmens überhaupt - in irgendeiner Hinsicht - dem Preis nach günstig sind. Auch eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG liegt nicht vor.

Streitwert: 10.000 €

 

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OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: I-20 U 95/08
Entscheidung vom: 23. September 2008

 

In dem Verfahren auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung

[...]

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Berneke und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Maifeld und Neugebauer

für Recht erkannt:

Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12. März 2008 wird zurückgewiesen.

 Die Antragstellerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

A) Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Danach handeln die Parteien jeweils mit Zubehör für Kraftfahrzeuge. Die Antragsgegnerin gibt zu diesem Zweck unter anderem Jahreskataloge heraus. Die Antragstellerin beanstandet im Eilverfahren - soweit es im vorliegenden Berufungsverfahren noch von Interesse ist - Angebote der Antragsgegnerin in ihrem ab November 2007 herausgegebenen »[…] Tuningkatalog 2008« hinsichtlich dreier Kraftfahrzeugsitze, nämlich deren nachfolgend wiedergegebene Kennzeichnung als »[…] Angebot nur...« unter Beifügung von Preisen, die für entsprechende Waren bereits im Katalog des Vorjahres gefordert worden seien, und das obwohl bestimmte Sitze des letzteren Katalogs dann im Internet sogar weit billiger angeboten worden seien.

Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, eine Kennzeichnung wie die beanstandete sei - im Sinne der Rechtsprechung zu Sonderangeboten - nur gerechtfertigt, wenn der jeweils herausgestellte Preis geringer sei als der von der Antragsgegnerin zuvor geforderte. Die Antragsgegnerin hat eine solche Gleichsetzung in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise verneint und die Kennzeichnung schon deshalb für gerechtfertigt gehalten, weil ihre, der Antragsgegnerin, Waren im Vergleich zu Konkurrenzprodukten »im unteren Preissegment« lägen. Zudem zeige der neue Katalog gegenüber den früheren Erzeugnissen »überarbeitete neuartige Modelle«. Im Internet seien nur erstere billiger angeboten worden.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den vorliegend noch interessierenden Verfügungsantrag zurückgewiesen, weil die beanstandeten Angaben nicht mehr ausdrückten, als dass es eben wieder um »Angebote« der Antragsgegnerin gehe und für die hervorgehobenen Sitze im Vergleich zu den anderen Sitzen ein besonderer Preisvorteil gewährt werde.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Antragstellerin unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag sowie seiner Vertiefung ihr noch in Rede stehendes Begehren mit dem Antrag weiter, der Antragsgegnerin unter Abänderung des angefochtenen Urteils und Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu untersagen,

im geschäftlichen Verkehr im Rahmen von Wettbewerbshandlungen mit der Angabe von Preisen für Automobilzubehör zu werben und die Preisangabe dabei unter Voranstellung des Wortes »nur« blickfangmäßig hervorgehoben als »[...]-Angebot« zu bezeichnen, obwohl der Preis gegenüber dem von der Antragsgegnerin bislang über die Dauer eines Jahres verlangten Preis nicht abweicht, wie im Dezember 2007 im Rahmen »[...] Tuningkatalogs 2008« auf Seite 398 für den »Sportsitz Powerstoff'« auf Seite 400 für den »Sportsitz Racing I Kunstleder« sowie auf Seite 401 für den »Schalensitz Circuit Stoff« geschehen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

ebenfalls unter Vertiefung ihres Vortrags erster Instanz, Zurückweisung der Berufung.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.

B) Die zulässige Berufung der Antragstellerin gegen die teilweise Zurückweisung ihres Eilbegehrens ist unbegründet Ihr steht der hierzu geltend gemachte Verfügungsanspruch nicht zu. Die angegriffene Kennzeichnung der Preise ist keine unlautere Wettbewerbshandlung nach § 3 UWG. Sie bringt entgegen der Sicht der Antragstellerin keine Irreführung der durch die Werbung angesprochenen Verbraucher im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG mit sich. Sie erweckt keine Fehlvorstellung nach Absatz 2 Nr. 2 der letztgenannten Vorschrift über die Preise der angebotenen Waren oder die Art und Weise, in der sie berechnet werden.

Da die Antragsgegnerin zur Rechtfertigung der Kennzeichnung, die sie den Preisen bestimmter Waren in ihrem Jahreskatalog beigegeben hat, nicht mehr in Anspruch nimmt, als dass die fraglichen Waren im Vergleich zu Konkurrenzprodukten »im unteren Preissegment« lägen, ist nur zu fragen, ob die angesprochenen Verbraucher derart charakterisierte »Angebote« nicht bloß in Vergleich zu Angeboten anderer Händler stellen - die Antragstellerin zieht ihrerseits nicht in Zweifel, dass die Waren der Antragsgegnerin, wie behauptet, tatsächlich »im unteren Preissegment« liegen, insofern also zu Recht als billig angepriesen werden dürften -, sondern dass die beanstandete Kennzeichnung für die Verbraucher einen Vergleich zum eigenen Angebot der Antragsgegnerin zum Ausdruck bringt, nämlich die gerade in Rede stehenden Angebote im Vergleich zu dem Angebot der Antragsgegnerin zu anderen Zeiten oder unter anderen Umständen als billig erscheinen lässt. Eine solche Vorstellung wäre falsch, da die Antragsgegnerin selbst nicht geltend macht, dass die Waren zu anderen Zeiten einmal teurer gewesen wären.

In dieser Hinsicht bleibt die beanstandete Charakterisierung der Preise aber deutlich hinter dem Begriff »Sonderangebot« zurück. Bei einem »Sonderangebot« muss sich, sollen Fehlvorstellungen zur Preisbildung vermieden werden, der mit dem Begriff als besonders günstig herausgestellte Preis von dem üblicherweise geforderten unterscheiden; die Werbung mit einem »Sonderangebot« ist keine inhaltsleere Anpreisung (Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26 Auflage, § 5 UWG Rn. 7.20). Nach Auffassung des erkennenden Senats enthält die Kennzeichnung der Preise im Streitfall anders als der Begriff »Sonderangebot« aber keinen hinreichend klaren Bezug zu üblicherweise geforderten - höheren - Preisen des Werbenden selbst. Eine zeitliche Begrenzung der »Angebote« gibt es nicht; sie läge in einem Jahreskatalog ohnehin nicht nahe. Es heißt nicht etwa: »Das ist jetzt unsere Angebotsware.« oder auch nur: »Jetzt im Angebot!« Vielmehr bringt die Kennzeichnung des Streitfalls durch die Verwendung des Wortes »nur« lediglich zum Ausdruck, dass die fraglichen Angebote nach der Selbstein­schätzung des werbenden Unternehmens überhaupt - in irgendeiner Hinsicht - dem Preis nach günstig sind. Wirkt die angegriffene Werbung damit nicht ohnehin bloß als inhaltsleere Anpreisung, so ist die durch sie erweckte weitergehende Vorstellung also schon dann richtig, wenn die Waren billig sind im Vergleich zu denen anderer Anbieter.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf die Erschöpfung des Rechtswegs mit dieser Entscheidung kommt die Anordnung einer nur vorläufigen Vollstreckbarkeit von vornherein nicht in Betracht.

Streitwert: 10.000 €, entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung.

Prof. Berneke                    Dr. Maifeld                    Neugebauer

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