Arbeitsgericht

Bundesverfassungsgericht, Beschl. v. 02.11.20, 1 BvR 2727/19 - Fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers wegen rassistischer Beleidigung

entscheidungen

Die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers wegen des Zurufens der Äußerung »Ugah, Ugah« in Richtung eines schwarzen Kollegen verstößt nicht gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung des Betroffenen. Bei der Äußerung handelt es sich um eine menschenverachtende Diskriminierung, die sich nicht unter Berufung auf die Meinungsäußerungsfreiheit rechtfertigen lässt. Das gilt erst Recht, wenn der Betroffene bereits in der Vergangenheit mit ähnlichen Äußerungen aufgefallen ist und weder Einsicht gezeigt, noch sich entschuldigt hat.

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 02.11.20, 1 BvR 2727/19

ArbG Wesel, Urt. v. 21.03.01, 5 Ca 4021/00 – Private Internet-Nutzung

Gestattet der Arbeitgeber ausdrücklich die private Nutzung des Internetzugangs am Arbeitsplatz,  kann eine Kündigung gleichwohl gerechtfertigt sein, wenn der Zugang offensichtlich ganz übermäßig genutzt wird. Regelmäßig bedarf es für eine zulässige fristlose Kündigung aber einer vorhergehenden Abmahnung, um dem Arbeitnehmer das Überschreiten der Grenzen der akzeptablen Nutzung aufzuzeigen.

Fundstelle: NJW 2001 S. 2490

LAG Schleswig-Hostein, Urt. v. 04.11.98, 2 Sa 330/98 - Kündigung wegen Website

Das private Verbreiten von beleidigenden und herabsetzenden Äußerungen gegenüber dem Arbeitgeber im Internet stellt eine Störung des Betriebsfriedens dar und berechtigt zu einer Kündigung.

LAG Köln, Urt. v. 02.07.98, 6 Sa 42/98 - Dienstlicher Fernmeldeanschluss

Gestattet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer, die dienstlichen Fernsprechanschlüsse auch für private Telefonate zu benutzen, so berechtigt die ausschweifende Gebrauchmachung von dieser Möglichkeit allein nicht ohne weiteres zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Fundstelle: NZA-RR 1999, 192

BAG, Urt. v. 21.08.96, 5 AZR 1011/94 - Programmüberlassung

Auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann dem Arbeitgeber ein einfaches Nutzungsrecht an Programmen des Arbeitnehmers zustehen, wenn der Arbeitnehmer wusste, dass das Programm Einfluß auf betriebliche Abläufe hatte und es dem Arbeitgeber ohne besonderes Entgelt überlassen hat.

Instanzen: ArbG Herford, Urt. v. 19.08.93 , 1 Ca 161/93; LArbG Hamm, Urt. v. 15.06.94, 14 Sa 1756/93; BAG, Urt. v. 21.06.06, 5 AZR 1011/94

BAG, Beschl. v. 17.02.93, 7 ABR 19/92 – »An alle«

Allein daraus, dass der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer durch ein elektronisches Kommunikationssystem mit Mailbox unter Benutzung eines sonst gesperrten Schlüssels »an alle« informiert, folgt nicht, dass es i. S. des § 40 Abs. 2 BetrVG erforderlich wäre, dem Betriebsrat dasselbe Informationssystem mit demselben Schlüssel uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen.

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