BGH, Urt. v. 28.05.20, I ZR 7/16 - Cookie-Einwilligung II

entscheidungen

An einer wirksamen Einwilligung in die Speicherung von Cookies fehlt es, wenn die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät des Nutzers einer Website gespeichert sind, mittels Cookies durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erlaubt wird, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss. Auf die Frage, ob es sich bei den Informationen um personenbezogene Daten handelt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Arbeitsgericht Düsseldorf

ArbG Düsseldorf, Urt. v. 05.03.20, 9 Ca 6557/18 - DSGVO-Schadensersatz

entscheidungen

Wird ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht rechtzeitig erfüllt, ist der immaterielle Schaden zu ersetzen. Datenkopien können verweigert werden, wenn der Aufwand des Verantwortlichen in grobem Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Anspruchsstellers steht.

Streitwert: 152.982,81 € (Auskunftsanspruch: 5.000,00 €)

Arbeitsgericht Düsseldorf
Urteil vom 5. März 2020, 9 Ca 6557/18

Landgericht Heidelberg

LG Heidelberg, Urt. v. 21.02.20, 4 O 6/19 - Auskunftsanspruch

entscheidungen

Auskunft über bereits gelöschte Daten muss im Rahmen des Art. 15 DSGVO auch dann nicht erteilt werden, wenn diese womöglich mit großem Aufwand wiederherzustellen wären. Eine Kopie von großen Datenmenmgen, die nur mit unverhältnismäßigem Aufwand anzufertigen wären (mehrere Tausend E-Mails, sieben Manntage Aufwand), sind nicht geschuldet.

Streitwert: 6.000,00 €

Landgericht Heidelberg
Urteil vom 21. Februar 2020, 4 O 6/19

EuGH, Urt. v. 01.10.19, C-673/17 - Planet49

entscheidungen

Das Setzen von Cookies (die für den Betrieb einer Website technisch nicht unbedingt erforderlich sind) erfordert die aktive Einwilligung des Internetnutzers (Opt-In-Lösung). Ein voreingestelltes Ankreuzkästchen (Opt-Out-Lösung) genügt diesem Erfordernis nicht. Dabei macht es »keinen Unterschied, ob es sich bei den im Gerät des Nutzers gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht«. Das Europarecht soll den Nutzer »vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre schützen, insbesondere gegen die Gefahr, dass 'Hidden Identifiers' oder ähnliche Instrumente in sein Gerät eindringen.«

Oberlandesgericht Köln

LG Landau (Pfalz), Urt. v. 17.09.19, 4 O 389/17

entscheidungen

Auch ärztliche Unterlagen, Gutachten oder sonstige vergleichbare Mitteilungen anderer Quellen sind »personenbezogene Daten«, zu denen nach Art. 15 DSGVO Auskunft zu erteilen ist.

Streitwert: 5.000,00 €

Landgericht Landau (Pfalz)
Urteil vom 17. September 2020, 4 O 389/17

Oberlandesgericht Köln

AG München, Urt. v. 04.09.19, 155 C 1510/18

entscheidungen

Wird ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht, sind interne Vorgänge des Verantwortlichen, wie etwa Vermerke, sämtlicher gewechselter Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, rechtliche Bewertungen oder Analysen, nicht zu beauskunften. Eine Kopie der Daten nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO ist nicht zwingend herauszugeben, wenn lediglich Auskunft verlangt wird. Der Streitwert für einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch liegt bei 5.000,00 €

Streitwert: 5.000,00 €

Amtsgericht München
Urteil vom 4. September 2019, 155 C 1510/18

Kontakt

Rechtsanwaltskanzlei Strömer
Duisburger Straße 9
40477 Düsseldorf

Telefon:   +49 211 164581-00
Telefax:   +49 211 164581-01
E-Mail:    anwalt@stroemer.de