BGH, Beschl. v. 24.09.19, VI ZB 39/18 - Auskunft gegen Facebook Messenger

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§ 14 Abs. 3 TMG erfasst nicht nur solche Diensteanbieter, die soziale Netzwerke im Sinne von § 1 Abs. 1 NetzDG betreiben. Der Anwendungsbereich der Vorschrift beschränkt sich nicht auf soziale Netzwerke im Sinne des NetzDG, sondern gilt für alle Diensteanbieter im Sinne von § 2 Nr. 1 TMG. Diensteanbieter ist nach der in § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG enthaltenen Definition jede natürliche und juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Ob Facebook Messenger ein solches Telemedium ist, hat nun das Ausgangsgericht zu prüfen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

LG Düsseldorf, Urt. v. 26.06.19, 12 O 179/17 - Suchmaschine

olg duesseldorfDer Betreiber einer Internet-Suchmaschine (hier: Google) ist auch nach einem vorhergehenden Hinweis nicht verpflichtet, ein etwa einstündiges (Youtube-)Video zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen, ob das Video Aussagen enthält, die dem Betroffenen an anderer Stelle in einem Blogbeitrag aus seiner Sicht zu Unrecht zugeschrieben werden. Dem Suchmaschinenbetreiber ist es in einem solchen Fall nicht möglich, eindeutig zu beurteilen, ob die Interessen des Betroffenen oder des Blogbetreibers überwiegen.

eigenesacheStreitwert: 50.000,00 €

OLG Schleswig, Urt. v. 18.06.14, 6 U 51/13 - Domainweiterleitung

eigenesache Der Tech-C oder Zone-C einer Domain haften nicht als Störer für Kennzeichenrechtsverletzungen. Den Tech-C trifft keine Pflicht, die betreuten Domains inhaltlich oder rechtlich zu überwachen.

Streitwert: 25.000,00 €.

Instanzen: LG Kiel, Urt. v. 17.10.13, 15 O 102/13; OLG Schleswig, Urt. v. 18.06.14, 6 U 51/13

LG Düsseldorf, Urt. v. 12.09.08, 12 O 621/07 - eDonkey2000

Der Betreiber einer Tauschbörse (hier: eDonkey-Server) haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen, die von Dritten begangen werden, wenn sich sein Beitrag darauf beschränkt, ein Auffinden bestimmter Dateien zu ermöglichen.Wenn ein Störer ausdrücklich von einer Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt worden ist hat er allerdings unverzüglich alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um eine Wiederholung dieser Verletzung zu verhindern. Die Einrichtung eines Wortfilters ist dann eine geeignete und zumutbare Methode, um Urheberrechtsverstöße zu verhindern.

Fundstelle: MMR 2008, 759

Streitwert: 180.000 €

 

LG Düsseldorf, Urt. v. 03.09.08, 2a O 40/08 - prima-colonia.de

eigenesache Wer als administrativer Ansprechpartner (admin-c) für eine Domain seines Arbeitgebers eingetragen ist, haftet nicht für Rechtsverstöße, die auf einer Website begangen werden, die mit einer völlig anderen Domain adressiert ist und auf deren Gestaltung sein Arbeitgeber möglicherweise Einfluss hat. Auch der Betreiber einer Plattform für »Domain-Parking« haftet nicht für Rechtsverstöße, die durch eine markenrechtswidrige Nutzung der bei ihm geparkten Domains etwa begangen werden. Er wird erst Störer, wenn er auf ein Hinweisschreiben nicht reagiert.

Streitwert: 50.000 €

AG Hamburg, Urt. v. 16.07.08, 31 C 2575/07-17 - Hassprediger

Der Betreiber eines Weblog, in das Dritte Texte einstellen können, muss vor der Veröffentlichung keine Vorabkontrolle vornehmen, und haftet daher bis zu seiner Kenntnis von unzulässigen Inhalten auch nicht als Störer.

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