Bundesgerichtshof

BGH, Urt. v. 12.10.23, I ZB 28/23 - Kölner Dom

entscheidungen

Das Zeichen »KÖLNER DOM« kann mangels Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht für Waren, die als Reiseandenken oder Reisebedarf in Betracht kommen, als Marke eingetragen werden

Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.23, I ZB 28/23

EuGH

EuGH, Urt. v. 02.07.20, C-684/19 - Haftung des Unterlassungsschuldners für das Handeln Dritter

entscheidungen

Ein Unterlassungsschuldner hat für die selbstständige Weiterverbreitung seiner bzw. einer von ihm in Auftrag gegebenen markenverletzenden Veröffentlichung, die von der Unterlassungsverpflichtung betroffen ist, durch Dritte grundsätzlich nicht einzustehen. In solch einem Fall muss der Verletzte unmittelbar gegen den Dritten vorgehen. Die selbständige Veröffentlichung des Dritten stellt keine »Benutzung« der Marke durch den Unterlassungsschuldner im Sinne des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG (Markenrichtlinie) dar.

Gerichtshof der Europäischen Union
Urt. v. 02.07.20, C-684/19

BGH, Urt. v. 12.12.19, I ZR 173/16 - ÖKO-TEST-Siegel

bgh

Ein Online-Händler begeht eine Markenverletzung, wenn er seine Produkte mit einem bekannten markenrechtlich geschützten Testsiegel bewirbt, für dessen Verwendung er keine Lizenz hat. Versucht ein Dritter nämlich, sich durch die Verwendung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, so ist der sich aus dieser Verwendung ergebende Vorteil als eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen. Eine Markenverletzung scheidet nicht deshalb aus, weil zwischen den Handelsdienstleistungen des Händlers und den für die Marke geschützten Leistungen im Bereich Verbraucherberatung und -information keine Ähnlichkeit besteht.

Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier.

LG Düsseldorf, Urt. v. 29.11.19, 38 O 96/19 - Malle

LG Düsseldorf, Urt. v. 29.11.19, 38 O 96/19 - Malle

Es mag davon auszugehen sein, dass das Wort »Malle« den deutschsprachigen Verkehrskreisen in der EU als umgangssprachliche Kurzform für Mallorca bekannt ist. Auch kann angenommen werden, dass eine solche umgangssprachliche Kurzform markenrechtlich als geografische Angabe zu behandeln ist, sie von den beteiligten Verkehrskreisen mit Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, in Verbindung gebracht werden kann und geeignet ist, bei diesen positiv besetzte Vorstellungen im Sinne einer besonderen Qualität der so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen hervorzurufen, nämlich in Bezug auf mit dem Wort »Malle« gekennzeichnete Unterhaltungsveranstaltungen Erwartungen an eine Party zu wecken, bei der ohne unnötige Zurückhaltung und Angst vor Peinlichkeit ein sich intellektuell unkompliziert gebendes Publikum mit Tiefgang an Flasche und Glas ausgelassen auf eine Weise feiert, wie sie auf der Insel Mallorca im Freien beobachtet werden kann. Zum Stand der Umgangssprache zum Anmeldezeitpunkt der Marke konnte die Antragsgegnerin im Verfügungsverfahren jedoch nichts vortragen, sodass nicht angenommen werden konnte, dass die Marke »Malle« sicher löschungsreif ist.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 27.08.19, 6 W 56/19 - Google AdWords

olg frankfurtIst eine AdWords-Anzeige hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung so vage gehalten, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer auf Grund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder mit ihm wirtschaftlich verbunden ist, kann dies die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigen, auch wenn weder die Marke, noch der Markeninhaber, noch das betreffende Produkt in der Anzeige genannt werden. Die Irreführung kann durch einen klarstellenden Hinweis des werbenden Unternehmens verhindert werden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 20.12.18, I ZB 26/18 - Skibrille

bghDie Möglichkeit, pro Design bis zu zehn Darstellungen mit unterschiedlichen Ansichten vorzulegen, dient dazu, den Schutzgegenstand zu verdeutlichen; sie dient nicht dazu, unterschiedliche Ausführungsformen eines Erzeugnisses in einer Einzelanmeldung zusammenzufassen. Ein Einzeldesign lässt keinen einheitlichen Schutzgegenstand erkennen und ist nichtig, wenn seiner Anmeldung Schwarz-Weiß-Fotografien beigefügt sind, in denen Farbkontraste einmal in einer Hell-Dunkel Kombination, das andere Mal umgekehrt in einer Dunkel-Hell Kombination dargestellt werden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

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