OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.09.14, I-20 W 43/12 - Örtliche Zuständigkeit

 

eigenesache Eine örtliche Zuständigkeit nach 14 Abs. 2 S. 1 UWG setzt voraus, dass die Interessen des Antragstellers auch im Bezirk des angerufenen Gerichts nennenswert verletzt werden. Dafür reicht es allerdings jedenfalls dann aus, dass beide Parteien ihre Leistungen bundesweit anbieten, wenn die Art der angebotenen Tätigkeit nicht am Sitz des Kunden erbracht wird.

LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 20.08.14, 3 O 1565/14 – You & Me

eigenesache Kollidiert ein Buchtitel mit einer für Druckereierzeugnisse geschützten gleichnamigen Marke, fehlt es regelmäßig an einer markenmäßigen Verwendung, weil ein Titel vom Verkehr werkidentifizierend, nicht aber herkunftshinweisend verstanden wird.

Streitwert: 37.500,00 €

OLG Köln, Urt. v. 21.03.14, 6 U 181/13 - Aztekenofen

eigenesache Die Bewerbung eines bauchigen Terrakotta-Ofens als »Aztekenofen« stellt eine Verletzung der unter anderem für Öfen eingetragenen deutschen Wortmarke »Azteken« dar.

Streitwert: 1.800 €

LG Hamburg, Urt. v. 07.03.14, 315 O 10/12 – tierfreund.de

eigenesache Die Domain »tierfreund.de« wird vom Verkehr nicht als rein beschreibender Sachhinweis auf tierweltbezogene Inhalte verstanden sondern als Titel einer Zeitschrift. Der Titelinhaber kann allerdings nicht die Freigabe der Domain verlangen, sondern besitzt lediglich einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich bestimmter Angebote. Ansprüche auf Kostenerstattung wegen ungerechtfertigter Schutzrechtsverwarnung bestehen nicht, wenn statt eines begründeten Unterlassungs- ein unbegründeter Freigabeanspruch geltend gemacht wird.

Streitwert: 20.000 €

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.02.14, I-20 W 46/13 - Herkunftsangabe

eigenesache Das wirtschaftliche Interesse an der Unterlassung der Verwendung einer falschen Herkunftsangabe und eines Verstoßes gegen das Produktsicherheitsgesetz ist jedenfalls mit 12.000 € zu bewerten.

LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 31.01.14, 3 O 672/14 – You & Me

eigenesache Die Nutzung der Bezeichnung »You & Me« zur Kennzeichnung eines Posterbuchs verletzt die Rechte des Inhabers einer gleichnamigen Marke, die unter anderem für Druckereierzeugnisse geschützt ist.

Streitwert: 25.000 €

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