Wird mit der Domain eines Kunden die eigene geschäftliche Website des Tech-C adressiert und dadurch die Marke eines Dritten verletzt, wird vermutet, dass der Tech-C die Umleitung selbst eingerichtet hat, falls er hierzu auch nur technisch in der Lage ist. § 12 Abs. 2 UWG ist bei einstweiligen Verfügungen in kennzeichenrechtlichen Sachverhalten analog anzuwenden.