LG Hamburg, Urt. v. 27.06.13, 327 O 507/12 - Anglerforum

eigenesache Kümmern sich neben dem Domaininhaber auch andere Personen um ein mit der Domain adressiertes Diskussionsforum, entsteht allein dadurch noch nicht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Namens- und Firmenschutz erstrecktsich auch auf einzelne Bestandteile oder Abkürzungen als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG, wenn diese selbst kennzeichnungskräftig sind.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.02.13, I-20 W 104/11 - Anlass zur Klage

eigenesache Wer der Aufforderung, eine Domain freizugeben, nicht nachkommt, gibt auch dann Anlass für die Erhebung einer Klage im Sinne des § 93 ZPO, wenn das Aufforderungsschreiben die formellen Anforderungen an eine Abmahnung nicht erfüllt.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.01.13, I-20 U 190/11 - Google Places

eigenesache Werden durch den Inhalt eines Eintrags bei Google-Maps Kennzeichenrechte verletzt, hat der Zeicheninhaber nachzuweisen, dass der Inhaber des beworbenen Unternehmens den Eintrag veranlasst hat. Wurde der Eintrag von ihm nicht veranlasst, muss der Inhaber des Unternehmens auch nicht für eine Löschung sorgen.

Streitwert: 1.704,50 €

Instanzen: LG Düsseldorf, Urt. v. 16.09.11, 38 O 7/11; OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.01.13, I-20 U 190/11

OLG Hamm, Urt. v. 13.12.12, I-4 U 107/12 - Krimi-Dinner

eigenesache Die Abgabe einer Unterlassungserklärung lediglich per Telefax durch eine Privatperson oder einen Kleinunternehmer reicht wegen §§ 126, 780, 781 BGB zum Abschluss eines wirksamen Unterlassungsvertrags nicht aus. Allerdings trifft den Abgemahnten die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass er kein Handelsgewerbe, sondern nur ein Kleingewerbe betreibt.

LG Düsseldorf, Beschl. v. 14.11.12, 2a 0 38/12

eigenesache Eines Abschlussschreibens bedarf es zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO dann nicht, wenn der Antragsgegner zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht bereit ist, die einstweilige Verfügung als solche hinzunehmen.

Streitwert: 15.000,00 €

LG Stuttgart, Urt. v. 26.04.12, 17 O 804/11 - Haftung des Affiliate II

  Wer im Rahmen eines Affiliate-Marketing-Programms Anzeigen Dritter in sein Internet-Angebot einbindet, haftet nicht für etwaige Markenrechtsverletzungen der merchants. Er ist haftungsrechtlich nicht anders zu behandeln, als der Betreiber eines Online-Marktplatzes oder eines Internetforums.

Streitwert: 3.560,40 €. 

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