Die Abgabe einer Unterlassungserklärung lediglich per Telefax durch eine Privatperson oder einen Kleinunternehmer reicht wegen §§ 126, 780, 781 BGB zum Abschluss eines wirksamen Unterlassungsvertrags nicht aus. Allerdings trifft den Abgemahnten die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass er kein Handelsgewerbe, sondern nur ein Kleingewerbe betreibt.