OLG Celle, Urt. v. 13.12.07, 13 U 117/07 - schmidt.de

eigenesache An einer unberechtigten Namensanmaßung nach § 12 BGB kann es bei Domain-Registrierungen dann fehlen, wenn dem Dritten die Registrierung des Domainnamens von einem Namensträger gestattet worden ist. Das gilt jedoch nur dann, soweit die anderen Namensträger eine einfache und zuverlässige Möglichkeit haben zu überprüfen, ob der Domainname im Auftrag eines Namensträgers registriert ist. Von einer solchen Überprüfungsmöglichkeit ist auszugehen, wenn ein durch einen Namen geprägter Domainname für einen Vertreter des Namensträgers registriert und dann alsbald - noch bevor ein anderer Namensträger im Wege des Dispute-Eintrags ein Recht an dem Domainnamen anmeldet - für eine Homepage des Namensträgers genutzt wird.

Instanzen: LG Hannover, Urt. v. 22.04.05, 9 U 117/04; OLG Celle, Urt. v. 13.12.07, 13 U 117/05

LG Hamburg, Urt. v. 23.10.07, 312 O 573/07- G-Mail Drive

eigenesache Der Bestandteil »G-mail« der Marke »G-mail …und die Post geht richtig ab« ist für eine Internetdienstleistung bereits originär zumindest durchschnittlich kennzeichnungskräftig.

Streitwert: 100.000 €

LG Koblenz, Urt. v. 28.08.07, 4 HK.O 83/07 - duroplast.de

eigenesache Der aus § 12 BGB abgeleitete Schutz eines Firmenbestandteils oder einer Unternehmensbezeichnung ist auf den Funktionsbereich des betreffenden Unternehmens beschränkt und reicht nur so weit, wie geschäftliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind. Eine vorübergehende Unklarheit in der Zuordnung einer Domain bis zum Aufruf der Internetseite begründet grundsätzlich noch keine hinreichende Interessenbeeinträchtigung, soweit es sich nicht um ein Firmenschlagwort mit überragender Verkehrsgeltung handelt.

 

OLG Hamburg, Beschl. v. 28.08.07, 3 W 151/07 - mlpblog.de

Wer ein fremdes Unternehmenskennzeichen im Rahmen einer Domain zur Adressierung eines Meinungsforums verwendet, verletzt damit regelmäßig Namensrechte.

Streitwert: 2.000 €

OLG Stuttgart, Urt. v. 09.08.07, 2 U 23/07 – PCB-Pool

eigenesache Wenn der Betreiber einer Internetseite ein fremdes Kennzeichen als Google-AdWord verwendet, liegt eine kennzeichenmäßige Benutzung vor. Dass eine Anzeige dann nicht in der Liste der Suchergebnisse, sondern rechts neben dieser unter der Überschrift »Anzeigen« erfolgt, ist für die Frage der kennzeichenmäßigen Verwendung unerheblich. Allerdings kann von einer kennzeichenmäßigen Verwendung des fremden Zeichens nur dann ausgegangen werden, wenn es sich um ein unterscheidungskräftiges Zeichen handelt. Beruft sich der Beklagte darauf, dass der Kläger seinem Anwalt wegen einer abweichenden Vergütungsvereinbarung geringere Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit als nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz schuldet, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast, weil es sich hierbei um einen Ausnahmetatbestand handelt.

Instanzen: Instanzen: LG Stuttgart, Urt. v. 13.03.07, 410189/06 KfHOLG Stuttgart, Urt. v. 09.08.07, 2 U 23/07; BGH, Urt. v. 22.01.09, I ZR 139/07

Streitwert: 2.759,60 €

LG München I, Urt. v. 11.07.07, 1 HK O 9805/07 - LEICHTER LEBEN

Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werktiteln ist grundsätzlich niedriger anzusetzen als die für die Unterscheidungskraft von Marken geltenden Kriterien. Der Rubriktitel »Leichter leben« weist als Titel für eine Rubrik mit Tipps und Tricks für den Alltag daher Unterscheidungskraft auf.

 

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