LG Frankfurt/Main, Urt. v. 30.04.04, 2-8 S 83/03 - muehlhausen.com

eigenesache Die Verletzung eines Providervertrags kann auch darin liegen, dass die Gebühr für die Bereitstellung einer Domain an den Registrar nicht gezahlt wird und die Domain dadurch verloren geht. Im Rahmen des Schadensersatzes kann derjenige Betrag zurückverlangt werden, der für die Wiederbeschaffung der Domain erforderlich ist. Zwar kann bei Ausfall einer Domain grundsätzlich auch eine Entschädigung für den Erreichbarkeitsausfall verlangt werden. Dazu ist aber erforderlich, dass substantiiert dargetan wird, welcher wirtschaftliche Schaden durch den Wegfall der Internetadresse entstanden ist. Alleine die Nennung der Zahl der Zugriffe auf die Domain ist dabei keine ausreichende Grundlage für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO.

OLG Celle, Urt. v. 08.04.04, 13 U 213/03 – grundke.de

Inhaber einer Internet-Domain ist ausschließlich derjenige, der in der WHOIS-Datenbank des Registrars als Inhaber eingetragen ist. Der eingetragene Inhaber einer Domain kann sich gegenüber einem Namensträger nicht darauf berufen, er leite sein Recht zur Registrierung der Domain von einem nicht eingetragenen Dritten ab. Eine von der DENIC e.G. vergebene Domain kann nur in der Weise auf Dritte übertragen werden, dass der bisherige Domain-Inhaber seinen Vertrag kündigt und die DENIC e.G. anschließend einen neuen Registrierungsvertrag abschließt. Durch die Vornahme eines Dispute-Eintrags kann kennzeichenrechtliche Priorität erworben werden.

Fundstelle: CR 2004, 772

Streitwert: 2.556,46 €

BPatG, Beschl. v. 30.03.04, 24 W (pat) 167/03 - handy.com

An der ständigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts wird festgehalten, dass nach Art einer Internet-Adresse gebildete Marken nicht unterscheidungskräftig sind, sofern eine beschreibende oder sonst nicht unterscheidungskräftige Angabe (als Second-Level-Domain) mit einer üblichen Top-Level-Domain verbunden wird (hier: »handy.com«).

LG München I, Urt. v. 18.03.04, 17HK O 16815/03 – sexquisit.de

eigenesache Wer eine Domain lediglich registriert, mit ihr aber noch kein Internetangebot adressiert, handelt nicht im geschäftlichen Verkehr. Er maßt sich auch keinen fremden Namen an. Ansprüche aus §§ 14, 15 MarkenG, 12 BGB, 1, 3 UWG scheiden daher aus. Das gilt auch dann, wenn die Domain neben anderen lediglich vorrätig gehalten wird.

LG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.04, 2a O 247/03 – ratiosoft.com

eigenesache Die bloße Adressierung einer Website mit einer Domain reicht zur Begründung von Kennzeichenrechten nicht aus. Eine geschäftliche Bezeichnung entsteht aber dann, wenn die Domain der Firma des Anbieters entspricht oder zumindest einem Firmenschlagwort entspricht. Das Zeichen »Ratiosoft« ist als Schlagwort oder Abkürzung für eine Firma »[...] Rationelle Softwareentwicklung« geeignet. Wer eigene Kennzeichenrechte an einer Domain besitzt, darf sie auch zum Verkauf anbieten.

Streitwert: 50.000 €

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.02.04, 20 U 104/03 - Kotte/Zeller

Die Verwendung von Zeichen in den Metatags einer Internetseite stellt keine markenmäßige Benutzung dar. Mit Metatags werden nicht das die Metatags verwendende Unternehmen selbst oder seine Waren oder Dienstleistungen gekennzeichnet. Auch eine wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit kann allenfalls dann angenommen werden, wenn die Verwendung eines fremden Kennzeichens in einem Metatag in nicht unerheblichem Umfange dazu führt, dass sich der Wettbewerber bei den gängigen Suchmaschinen vor den Kennzeicheninhaber »vordrängt«. Dazu reicht die Verwendung eines Metatags als solchem nicht aus, vielmehr bedarf es zusätzlicher Mittel.

Fundstelle: MMR 2004, 319

Streitwert: 50.000 €

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