EuGH, Urt. v. 19.12.19, C-263/18 - Gebrauchte E-Books

EuGH, Urt. v. 19.12.19, C-263/18 - Gebrauchte E-Books

eughSo etwas wie ein »gebrauchtes« E-Book gibt es nicht. Deshalb kann auch keine Erschöpfung am urheberrechtlichen Verbreitungsrecht eintreten, die zur Folge hätte, dass das E-Book ohne Zustimmung des Rechteinhabers Verbreitet werden darf. Der Verkauf »gebrauchter« E-Books über eine Website stellt vielmehr eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der EU-Urheberrechtsrichtlinie dar und bedarf deshalb der Erlaubnis des Rechteinhabers. 

EuGH, Urt. v. 12.09.19, C-683/17 - Urheberrechtschutz für Jeans

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Nur weil ein Muster oder Modell eines Kleidungsstücks (hier eine Jeans von G-Star) über seinen eigentlichen Gebrauchszweck hinaus eine »spezielle ästhetische Wirkung« hat, ist es noch kein Werk im Sinne des Urheberrechts. Das Muster bzw. Modell ist grundsätzlich keine geistige Schöpfung, die die Entscheidungsfreiheit und die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt. Für Muster und Modelle sieht das Unionsrecht spezielle Schutzmöglichkeiten vor, die im interesse des freien Wettbewerbs zeitlich deutlich enger gefasst sind als das Urheberrecht und einen anderen Schutzzweck (Schutz von Investitionen) verfolgen. Die beiden Regelungssysteme sind daher nur ausnahmsweise kumulativ anwendbar.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

EuGH, Urt. v. 29.07.19, C-476/17 - Kraftwerk / Moses Pelham

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Das Sampling kann einen Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers darstellen, wenn es ohne dessen Zustimmung erfolgt. Die Nutzung eines Audiofragments, das einem Tonträger entnommen wurde, in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form stellt jedoch auch ohne Zustimmung keinen Eingriff in diese Rechte dar.

Die Pressemitteilung des EuGH finden Sie hier, den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

LG Düsseldorf, Urt. v. 18.07.19, 14c O 158/18 - Unternehmenslogo

olg duesseldorfEin Unternehmenslogo, das aus einem Schriftzug (dem Unternehmensnamen) und einem grafischen Element in Form von zwei zusammengesetzten vorbekannten geometrischen Figuren (Blitz) besteht, genießt keinen urheberrechtlichen Schutz, da ihm die erforderliche Schöpfungshöhe fehlt. Eine möglicherweise große Bekanntheit des Logos als Marke lässt nicht ohne Weiteres darauf schließen, dass es aus urheberrechtlicher Sicht besonders künstlerisch gestaltet wurde.


eigenesacheStreitwert: 5.780,20 €

BGH, Urteil vom 27.07.17, I ZR 68/16 - Filesharing in der Familie

bghDer beklage Anschlussinhaber kann der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast zu der Frage, ob und gegebenenfalls welche weiteren Personen selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt haben und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, dadurch nachkommen, indem er darlegt, dass seine Ehefrau den Interenetanschluss eigenständig und regelmäßig unter anderem zum Besuch von »Youtube« genutzt habe.

Dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses ist nicht abzuverlangen, zur Abwendung seiner täterschaftlichen Haftung die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren.

An der ernsthaften Möglichkeit der Täterschaft der Ehefrau fehlt es nicht deshalb, weil es sich bei dem betroffenen Werk um einen Ego-Shooter handelt.

Quelle: juris.bundesgerichtshof.de

LG Düsseldorf, Urt. v. 18.05.17, 37 O 82/16 - Abmahnhinweis

lg duesseldorfWer Mitbewerber auf der eigenen Website darauf hinweist, dass im Fall einer kostenpflichtigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung auch die Website des Abmahnenden auf Rechtsfehler überprüft werden wird, handelt rechtsmissbräuchlich. Er hat dann keinen Anspruch auf Erstattung der ihm im Rahmen einer Gegenabmahnung entstandenen Anwaltshonorare.

eigenesacheStreitwert: 1.832,01 € 

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