EuGH, Urt. v. 17.04.08, C-456/06 – Schaufensterdekoration

Eine Verbreitung des Originals eines Werks oder eines Vervielfältigungsstücks davon an die Öffentlichkeit auf andere Weise als durch Verkauf liegt nur bei einer Übertragung des Eigentums an diesem Gegenstand vor. Folglich stellt weder der bloße Umstand, dass der Öffentlichkeit der Gebrauch von Werkstücken eines urheberrechtlich geschützten Werks ermöglicht wird, noch der Umstand, dass diese Werkstücke öffentlich gezeigt werden, ohne dass die Möglichkeit der Benutzung der Werkstücke eingeräumt wird, eine solche Verbreitungsform dar.

AG Frankfurt/Main, Urt. v. 11.04.08, 31 C 2456/07-16 - Ed Hardy-Plagiate

Auch wenn der verklagte eBay-Verkäufer nicht gewerblich gehandelt und lediglich ein Plagiat veräußert hat, ist ein Streitwert von 50.000 € und eine 1,3-Geschäftsgbühr für die außergerichtliche Abmahnung angemessen.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.11.07, I-20 W 153-07 - Seniorenpflege

eigenesache Werden in einem Werbetext lediglich die Dienstleistungen und Tätigkeiten eines Anbieters in allgemeiner Form umschrieben, ist der Text urheberrechtlich nicht geschützt. Eine wörtliche Übernahme durch einen Mitbewerber ist dann auch wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.

Instanzen: LG Düsseldorf, Beschl. v. 12.09.07, 12 O 473-07; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.11.07, I-20 W 153-07

LG Düsseldorf, Beschl. v. 12.09.07, 12 O 473-07 – Seniorenpflege

eigenesache Werden in einem Werbetext lediglich die Dienstleistungen und Tätigkeiten eines Anbieters in allgemeiner Form umschrieben, ist der Text urheberrechtlich nicht geschützt. Eine wörtliche Übernahme durch einen Mitbewerber  ist dann auch wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.

Instanzen: LG Düsseldorf, Beschl. v. 12.09.07, 12 O 473-07; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.11.07,  I-20 W 153-07

LG München I, Urt. v. 11.10.06, 21 O 2004/06 - Verlinkte Kopierprogramme

eigenesache Bei § 95a Abs. 3 UrhG handelt es sich um ein Schutzgesetz zu Gunsten der Rechtsinhaber im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Wenn ein Programm dazu benutzt werden kann, Kopien kopiergeschützter CDs herzustellen, was ohne dieses Programm nicht möglich wäre, stellt es eine den Kopierschutz umgehende Maßnahme im Sinn von § 95a UrhG dar. Durch das Setzen eines Hyperlinks wird die Werbung für verbotene Kopiermaßnahmen adäquat kausal unterstützt, weil den Lesern das Erreichen der verlinkten Website mit der verbotenen Werbung zumindest erleichtert wird. Dem steht nicht entgegen, dass es den angesprochenen Verkehrskreisen keine Schwierigkeiten bereiten wird, die betreffende Webseite auch so zu erreichen. Obwohl Art. 95a UrhG insoweit einschränkend ausgelegt werden muss, dass jedenfalls im Kernbereich noch eine Presseberichterstattung auch über Produkte, die Kopierschutz in rechtswidriger Weise umgehen, möglich sein muss, kann hieraus vorliegend eine Rechtfertigung aktiver Unterstützungshandlungen, wie sie die Verlinkung darstellt, nicht abgeleitet werden.

Streitwert: 75.000 €

AG Hamburg, Urt. v. 28.03.06, 36A 181/05 - Boxenluder

Werden neun aufwändige Studioaufnahmen eines bekannten Fotomodels unberechtigt auf einer Website veröffentlicht, sind ein Unterlassungsstreitwert von insgesamt 33.000 €, ein Streitwert für Auskunftsansprüche von 3.000 €, der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr für die Abmahnung, ein Schadensersatzanspruch von 160 € je Foto und ein Verletzerzuschlag wegen unterlassener Urheberbenennung von 50 € je Foto ohne Weiteres angemessen. Auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Verletzers kommt es dabei auch dann nicht an, wenn dieser minderjährig ist.

Wer urheberrechtlich geschützte Werke verwerten will, handelt schuldhaft, wenn er entsprechende Nutzungsrechte nicht vorher einholt und sich die Legitimation dessen, von dem er das Recht erwirbt, nachweisen lässt. Auf die Aussage des Betreibers einer ausländischen Website, die dort angebotenen Fotos seien »urheberrechtsfrei«, darf er sich nicht verlassen.

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