Für den Ausschluss des Widerrufsrechts aufgrund der Anfertigung einer Ware nach Kundenspezifikationen oder des Zuschnitts auf die persönlichen Bedürfnisse gem. § 312d Abs. 4 BGB ist es erforderlich, dass der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung erkennen kann, dass eine Fertigung nach Kundenspezifikationen oder ein Zuschnitt auf die persönlichen Bedürfnisse vorgenommen wird. Allein der Umstand, dass verschiedene Bezüge und verschiedene Farben und auch die Zusammenstellung einzelner Elemente eines Möbelstücks in bestimmte Richtungen vom Kunden ausgewählt werden können, macht für diesen nicht deutlich erkennbar, dass die einzelnen Elemente nicht zuvor bereits existieren.
Für Bestandskunden eines Unternehmens führt der Abschluss eines weiteren »Internet-System-Vertrags« nicht zur Verlängerung der Laufzeit eines bereits bestehenden »Internet-System-Vertrags«, wenn dieses Vorhaben in dem Vertragsformular nicht hinreichend transparent für den Kunden herausgestellt wird. Es handelt sich dann vielmehr um zwei getrennt voneinander zu behandelnde Verträge, die auch jeweils eigenständig kündbar sind.
Zur Erbringung der Leistungen, die in einem Groupon-Gutschein verbrieft sind, ist der im Gutschein bezeichnete Aussteller des Gutscheins (also nicht Groupon) verpflichtet. Erbringt der Aussteller die Leistung nicht, hat er nicht nur den Kaufpreis zu erstatten, sondern einen Betrag in Höhe des im Gutschein ausgewiesenen Werts zu zahlen.