In der Regel entfällt die Wiederholungsgefahr auch durch eine freiwillige Unterwerfung gegenüber einem anderen Gläubiger, sofern es sich bei dem Adressaten der Erklärung um einen Dritten handelt, bei dem Kollusionsverdacht nicht aufkommen kann und außerdem sicher ist, dass er im Fall eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung die vertraglichen Sanktionen geltend macht. Da die Wettbewerbszentrale diese Voraussetzungen erfüllt, ist sie geeigneter Adressat einer Drittunterwerfung. Bei Zweifeln an dem Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen Abmahner und Abgemahntem ist ein sachlicher Grund zur Abgabe einer »veranlassten Initiativunterwerfung« zu bejahen.