LG München I, Urt. v. 14.02.08, 17 HK O 5116/07 - Drittunterwerfung

eigenesache Grundsätzlich räumt die Abgabe einer Unterlassungserklärung als Drittunterwerfung gegenüber der Wettbewerbszentrale die Wiederholungsgefahr aus. Das gilt vor allem, wenn die die Parteien sich mit einer Vielzahl von Verfahren überziehen.

LG Möchengladbach, Urt. v. 07.02.08, 6 O 149/07 - Überklebte Visitenkarte

Wer sich in einer Unterlassungserklärung verpflichtet hat, es zu unterlassen, mit der Angabe »unsere Büros« zu werben, genügt seiner Verpflichtung nicht, wenn er den Text auf Visitenkarten mit einem weißen Klebestreifen in der Weise überklebt, dass die inkriminierte Textstelle bei Tageslicht noch erkennbar ist.

Streitwert: 22.000 €

OLG Hamm, Urt. v. 07.02.08, 1-4 U 154/07 - Veröffentlichung einer ungeschwärzten Urteils

Bescheinigt ein im Internet veröffentlichtes Urteil dem Prozessgegner eine wettbewerbswidrige Handlung, kann die nicht anonymisierte Wiedergabe eine wettbewerbswidrige unlautere Handlung darstellen. Auf Unterlassung haftet insoweit auch der Herausgeber eines Internetauftritts, der selbst kein Wettbewerber des Prozessgegners ist.

Fundstelle: MMR 2008, 750; GRUR-RR 2009, 31.

LG Frankfurt/Main, Urt. v. 23.01.08, 3-08 O 176/07 - Automobilsport-Overall

eigenesache In der Regel entfällt die Wiederholungsgefahr auch durch eine freiwillige Unterwerfung gegenüber einem anderen Gläubiger, sofern es sich bei dem Adressaten der Erklärung um einen Dritten handelt, bei dem Kollusionsverdacht nicht aufkommen kann und außerdem sicher ist, dass er im Fall eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung die vertraglichen Sanktionen geltend macht. Da die Wettbewerbszentrale diese Voraussetzungen erfüllt, ist sie geeigneter Adressat einer Drittunterwerfung. Bei Zweifeln an dem Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen Abmahner und Abgemahntem ist ein sachlicher Grund zur Abgabe einer »veranlassten Initiativunterwerfung« zu bejahen.

LG Hechingen, Urt. v. 07.01.08, 2 O 309/07 – Gegendarstellung

eigenesache Der Inhalt einer Gegendarstellung kann grundsätzlich nicht vom Gericht abgeändert werden, da das »Alles-oder-Nichts-Prinzip« gilt. Von diesem Grundsatz ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Gegendarstellung selbstständig gegliederte Unterpunkte enthält.

Streitwert: 10.000 €                             

AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 19.12.07, 644 C 448/07 – Streitwert bei Telefaxwerbung

eigenesache Das Interesse des gewerblichen Empfängers an der Unterlassung von Telefax-Werbung ist mit 5.000 € zu bewerten. Die Abmahnung rechtfertigt eine 1,3-Geschäftsgebühr.

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