Wird eine eingetragene Marke von einem Wettbewerber des Markeninhabers im Fließtext einer Internetseite verwendet, reicht es für eine Verletzungshandlung nicht aus, dass die Internetpräsenz des Konkurrenten bei der Eingabe des geschützten Kennzeichens in eine Suchmaschine im Rechercheergebnis gelistet wird.
Verstöße gegen die Preisangabenverordnung rechtfertigen den Ansatz eines Gegenstandwerts von 50.000 €.
Eine Anbieterkennzeichnung entspricht dann den Vorgaben des § 6 TDG, wenn in der Menüleiste einer jeden Seite unter der Überschrift »Kontakt« eine Adresse angezeigt wird, die der Nutzer anklicken kann und die dann auf eine Seite mit den Pflichtabgaben weiterleitet.
Einer Widerrufsbelehrung gemäß § 312 BGB bedarf es auch dann, wenn im Wesentlichen nach Kundenspezifikationen hergestellte Waren (hier: Leiterplatten) und daneben nur eine einzige, völlig untergeordnete Nebenleistung »von der Stange« angeboten wird.
Wer als Betreiber eines Teledienstes entgegen § 4 TDDSG eine Datenschutzerklärung nicht zum Abruf bereithält, verstößt nicht gegen § 1 UWG, weil es sich bei der Vorschrift um eine wettbewerbsrechtlich neutrale Norm handelt.
Wer im Internet (auch) für Letztverbraucher ein Angebotsformular mit dem Hinweis »Unsere Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer« zum Download bereithält, verstößt dann nicht gegen § 1 PAngV, wenn das Formular selbst keine Preisangaben enthält.
Eine blickfangmäßige Werbung mit »Komplettpreisen« verstößt außerhalb des Kraftfahrzeughandels auch dann nicht gegen § 1 PAngV, wenn Transport- und Versandkosten im beworbenen Komplettpreis nicht enthalten sind.
Es stellt keinen Verstoß gegen § 3 UWG dar, wenn im Internet eine Ware blickfangmäßig in einem PopUp-Fenster zu einem festen Preis angeboten wird, obwohl der Käufer die Ware nur dann zu dem beworbenen statt zu einem höheren Preis erwerben kann, wenn er größere Mengen bestellt, und er hierüber auf einer Internetseite, die er erst durch Anklicken des PopUp-Fenster erreicht, aufgeklärt wird.
Das Zeichen ® darf der Inhaber einer Marke auch für solche Produkte verwenden, für die das Kennzeichen gar nicht geschützt ist, vorausgesetzt, er verwendet das Zeichen gleichzeitig für geschützte Produkte.
Die Verwendung des Zeichens TM ist in Deutschland irreführend im Sinne des § 3 UWG, weil ein nicht unerheblicher Teil der deutschen Verkehrskreise glaubt, das Zeichen stehe für eine ausländische eingetragene Marke.