Die Bezeichnung »Tauchschule Dortmund« erweckt nicht nur den Eindruck, dass es sich um eine Tauchschule in Dortmund handelt, sondern dass es sich gewissermaßen um die Tauchschule in Dortmund handelt. Wird die Ortsbezeichnung zugleich mit dem Namen des Geschäftsbetriebes verknüpft, geht der Verkehr von einer überragenden Stellung des so bezeichneten Geschäftsbetriebes in der entsprechenden Branche aus. Es liegt damit eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Spitzenstellungswerbung vor.
Instanzen: LG Dortmund, Urt. v. 24.10.02, 18 O 70/02; OLG Hamm, Urt. v. 18.03.03, 4 U 14/03
Vgl. auch: OLG Hamm, Urt. v. 19.06.08, 4 U 63/08 - anwaltskanzlei-dortmund.de