OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.12.08, I-20 W 96/08 - Streitwertbemessung

eigenesache Ausgangspunkt für die gerichtliche Wertfestsetzung sind die Angaben, die der Kläger bei Einleitung des Verfahrens macht. Das Interesse an der Unterlassung der weiteren Verwendung einer AGB-Klausel kann daher mit 7.500 € angemessen bewertet werden.

Instanzen: I. LG Düsseldorf, Urt. v. 29.04.08, 37 O 92/07; OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.12.08, I-20 W 96/08

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.12.08, I-20 W 96/08 - Streitwert

olg duesseldorfBei einer Unterlassungsklage des Mitbewerbers ist Bewertungsmaßstab für den Streitwert allein das Eigeninteresse des Klägers. Ist Gegenstand der Auseinandersetzung der Streit um die Zulässigkeit einer AGB-Klausel (Rücktritt ohne Nachfristsetzung), kann der Streitwert bei 7.500,00 € liegen.

LG Düsseldorf, Urt. v. 10.11.08, 14c 0 223/08 - Officina Poccino

Die Bestellung über das Internet stellt sich sowohl kosten- als auch zeitmäßig dem Nachfrager nicht als gegenüber einem Einkauf im Lebensmittelhandel, der üblicherweise ohnehin in regelmäßigen Abständen frequentiert wird, marktgleichwertig dar. Es besteht daher keine Mitbwerbereigenschaft.

Streitwert: 100.000,- €

OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.11.08, I-20 U 125/08 - bundes-jugendschutz-verlag.de

Eine nur während der Dauer der Bearbeitung der Impressumseite technisch bedingte Unerreichbarkeit stellt keinen Verstoß gegen die von § 5 TMG geforderte ständige Verfügbarkeit dar. Allerdings ist das Fehlen der vollständigen Namensangabe auch dann wettbewerbsrechtlich erheblich, wenn es lediglich an den ausgeschriebenen Vornamen des Geschäftsführers fehlt.

Streitwert: 25.000 €

EuGH, Urt. v. 16.10.08, C 298/07 - Telefonnummer im Webimpressum

Ein Diensteanbieter ist verpflichtet, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet; anders verhält es sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht.

Instanzen: LG Dortmund; OLG Hamm, Urt. v. 17.03.04, 20 U 22 2/03; BGH, Beschl. v. 26.04.07, I ZR 190/04; EuGH, Urt. v. 16.10.08, C 298/07 

Fudstelle: NJW 2008, 3553; K&R 2008, 670

LG Düsseldorf, Urt. v. 14.10.08, 14c O 146/08 - Elena

Der Anbieter eines Domain-Parking-Angebots haftet nicht als Störer für etwaige Markenrechtsverletzungen, die Domain-Inhaber durch das Einstellen von Domains begehen. Eine Überprüfung auf Markenrechtsverletzungen stellte den Anbieter vor eine unzumutbare Aufgabe.

Streitwert: 100.000 €

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