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        <title>NETLAW</title>
        <description></description>
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            <title>30.04.13 SWR3: Fußballgucken erlaubt?</title>
            <link>http://stroemer.de/en/media-coverage/radiointerviews/1359-300413-swr3-fussballgucken-erlaubt.html</link>
            <description><![CDATA[<p><a class="absatz1" href="http://stroemer.de/images/stories/medienauftritte/2008-02-22_einslive.jpg"><img style="margin-right: 10px; float: left;" title="© 1LIVE / WDR" alt="swr3" src="http://stroemer.de/images/stories/medienauftritte/swr3.jpg" width="150" height="100" /></a><span class="absatz1">Champions League... aber das Spiel wird nur im Bezahltfernsehen übertragen? Kein Problem: Mit einer schweizer IP-Adresse gibt es das Spiel auch im Netz zu schauen. Und völlig umsonst. Aber ist es rechtlich zulässig, durch die Hintertür Fußball im Internet zu schauen? Ist es! Warum das so ist, erklärt Rechtsanwalt <strong>Strömer</strong>&nbsp;bei <strong>SWR3</strong> am <strong>30. April 2013</strong><strong>.</strong></span></p>
<p>&nbsp;</p>]]></description>
            <pubDate>Tue, 30 Apr 2013 00:00:00 GMT</pubDate>
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            <title>27.04.13 Düsseldorf: Social Media Manager</title>
            <link>http://stroemer.de/en/lectures/36-seminarvortraege/1358-270413-duesseldorf-social-media-manager.html</link>
            <description><![CDATA[<p class="absatz1"><img style="float: left; margin-right: 10px;" alt="2012-09-14_damk" src="http://stroemer.de/images/stories/vortraege/2012-09-14_damk.jpg" width="100" height="113" />Social Media &amp; Recht - ein Thema, das Verunsicherung mit sich bringt. Insbesondere der Datenschutz und das Urheberrecht werfen in der Praxis immer wieder Fragen auf - vor allem, wenn es eigentlich schnell gehen muss. Antworten und Hilfestellung bietet das&nbsp; Seminar »<a href="http://www.damk.de/social-media-manager.html">Social Media Manager</a>«. Rechtsanwalt <strong>Strömer</strong> referiert bei der <strong>DAMK Düsseldorfer Akademie für Marketing-Kommunikation</strong> und bringt Licht in den Rechts-Dschungel. Ort: <strong>Düsseldorf</strong>, Datum:&nbsp;<strong>27.&nbsp;April 2013</strong>.</p>]]></description>
            <pubDate>Sat, 27 Apr 2013 00:00:00 GMT</pubDate>
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            <title>08.04.13 SWR3: Fotos bei Facebook loswerden</title>
            <link>http://stroemer.de/en/media-coverage/radiointerviews/1357-080413-swr3-fotos-bei-facebook-loswerden.html</link>
            <description><![CDATA[<p><a class="absatz1" href="http://stroemer.de/images/stories/medienauftritte/2008-02-22_einslive.jpg"><img style="margin-right: 10px; float: left;" title="© 1LIVE / WDR" alt="swr3" src="http://stroemer.de/images/stories/medienauftritte/swr3.jpg" width="150" height="100" /></a>Kann sich ein Betroffener dagegen wehren, dass ein Foto, auf dem er abgebildet wird, bei Facebook veröffentlicht wird? An wen wendet er sich in einem solche Fall am besten?&nbsp;&nbsp;»Fotos loswerden im Netz«: <span class="absatz1">Rechtsanwalt <strong>Strömer</strong> beantwortet&nbsp;solche Fragen in einem Interview mit dem Radiosender <strong>SWR3</strong> am <strong>8. April 2013</strong><strong>.</strong></span></p>
<p><span class="absatz1"><strong></strong></span>&nbsp;</p>
<p><span class="absatz1"><strong></strong></span>
<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: center;" class="absatz1">{audio autostart}2013-04-08_swr3.mp3{/audio}</p>
<p style="text-align: center;" class="absatz1">© 2013 SWR3</p>
<p>&nbsp;</p>
</p>]]></description>
            <pubDate>Mon, 08 Apr 2013 00:00:00 GMT</pubDate>
            <guid isPermaLink="false">http://stroemer.de/en/media-coverage/radiointerviews/1357-080413-swr3-fotos-bei-facebook-loswerden.html</guid>
        </item>
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            <title>Abmahnung DGVO GmbH &amp;amp; Co. KG / Reimertshofer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft</title>
            <link>http://stroemer.de/en/breaking-news/aktuelle-verfahren/1159-abmahnung-dgvo-gmbh-a-co-kg-reimertshofer-gmbh-rechtsanwaltsgesellschaft.html</link>
            <description><![CDATA[<p style="text-align: justify;" class="absatz1"><img style="float: left; margin-right: 10px;" title="© 2011 Tobias H. Strömer" alt="abmahnung" src="http://stroemer.de/images/stories/aktuelles/abmahnung.jpg" width="150" height="100" />Die <strong>DGVO Deutsche Gesellschaft für Versicherungsoptimierung mbH &amp; Co. KG</strong>, München, lässt durch die <strong>Reimertshofer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft</strong> abmahnen. Betroffen sind Unternehmer, die angeblich E-Mail-Werbung verschicken, ohne zuvor das Einverständnis des Empfängers eingeholt zu haben. Ob die Abmahnung berechtigt ist, lässst sich natürlich nur im Rahmen der Analyse des betroffenen Einzelfalls beurteilen. Grundsätzlich verstößt der Versand unerwünschter Werbe-E-Mails&nbsp;allerdings tatsächlich gegen §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 UWG.
<p style="text-align: justify;">Von Abmahnungen der Gesellschaft wegen E-Mail-Werbung&nbsp;berichtet auch&nbsp;Herr Kollege <a href="http://abmahnung-blog.de/abmahnwarner/abmahnung-dgvo-deutsche-gesellschaft-fur-versicherungsoptimierung-mbh-co-kg">Feil</a>. Nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung haben wir vor dem <a href="http://stroemer.de/de/entscheidungen/wettbewerbsrecht/1199-ag-bergisch-gladbach-urt-v-270611-63-c-8611.html">Amtsgericht Bergisch-Gladbach</a> für einen Mandanten um die Frage gestritten, ob und in welcher Höhe der DGVO ein Anspruch auf Ersatz angeblich verauslagter Anwaltshonorare zusteht. Immerhin konnten wir erreichen, dass der von der Abmahnerin angesetzte Streitwert von 6.000&nbsp;€ auf 500&nbsp;€ herabgesetzt wurde. Der Mandant hatte danach statt 459,40&nbsp;€ nur 83,54 € zu erstatten.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Derzeit sind wir in einer neuen Sache mit einer Abmahnung der DGVO Deutsche Gesellschaft für Versicherungsoptimierung mbH &amp; Co. KG wegen unerwünschter E-Mail befasst. Der Rechtsstreit wird vor dem Landgericht München I geführt. Erneut wird der Gegenstandswert mit 6.000&nbsp;€ vorgegeben. Es bleibt abzuwarten, ob auch die Richter an der Isar ein Einsehen haben.</p>
<p style="text-align: justify;"><span class="absatz1">Bitte beachten Sie grundsätzlich: Es werden selten so viele Fehler gemacht wie bei der voreiligen Reaktion auf eine Abmahnung ohne qualifizierte anwaltliche Hilfe. Rechtsanwälte, die sich mit der Abwehr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen auskennen, sind ihr Honorar wert. Wir weisen darauf nicht nur im eigenen Gebühreninteresse hin, sondern auch, weil wir und Kollegen&nbsp;immer wieder mit Fällen konfrontiert werden, in denen mit Vorschlägen aus dem Freundeskreis oder Vorgaben aus Internetforen auf Abmahnungen reagiert wurde und Mandanten sich dann an uns wenden, weil sie die häufig ernormen wirtschaftlichen Folgen der Abgabe einer falschen Unterlassungserklärung selbst nicht überschaut haben</span>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
</p>]]></description>
            <pubDate>Tue, 26 Mar 2013 00:00:00 GMT</pubDate>
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            <title>Abmahnung wegen Aztekenöfen</title>
            <link>http://stroemer.de/en/breaking-news/aktuelle-verfahren/1354-abmahnung-wegen-aztekenoefen.html</link>
            <description><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><span class="absatz1"><a href="http://www.pixelio.de"><img style="margin-right: 10px; float: left;" class="titel" alt="ofen" src="http://stroemer.de/images/stories/aktuelles/ofen.jpg" width="75" height="100" /></a>Die <strong>gusto products &amp; services GmbH</strong> mahnt derzeit Anbieter&nbsp;so genannter&nbsp;<strong>Aztekenöfen</strong> ab. Der Hintergrund: Die Gesellschaft ist Inhaberin der deutschen <strong>Wortmarke Azteken</strong>, die unter anderem für Öfen eingetragen ist. Aber kann die Markeninhaberin deshalb auch die Verwendung des Begriffs Aztekenöfen untersagen? Wir meinen, sie kann das nicht, und haben&nbsp;deshalb von der Abgabe einer <strong>Unterlassungserklärung</strong> abgeraten.</span><span class="absatz1"></span></p>

<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Auch generische Begriffe aus dem Wortschatz der deutschen Sprache können zwar ohne weiteres als Wortmarke eingetragen werden, sofern sie nicht gerade für die Waren und Dienstleistungen, für die sie Ausschließlichkeit beanspruchen, glatt beschreibend oder zumindest assoziativ wirken, und ihnen die Eignung zukommt, Produkte eines Anbieters von denen eines anderen zu unterscheiden. Der Begriff »Azteken« ist deshalb nach erster Einschätzung für Öfen durchaus <strong>eintragungsfähig</strong>. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat also gar nichts verkehrt gemacht.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Voraussetzung eines Anspruchs aus § 14 Abs. 2 MarkenG ist aber stets, dass ein Zeichen »<strong>markenmäßig</strong>« verwendet wird, also im Produktabsatz jedenfalls auch der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen dient. Daran fehlt es, wenn nicht ein Ofen verkauft wird, auf dem ein <strong>Etikett &nbsp;»Azteken«</strong> klebt, sondern lediglich ein »Aztekenofen«.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">In der Verwendung des Begriffs »Aztekenofen« (»horno azteca«) für einen Herd, der Feuerstellen der <strong>Azteken nachempfunden</strong> ist, liegt danach keine markenmäßige Verwendung. Es finden sich im Internet zahllose Belege dafür, dass ein »Aztekenofen« eine bauchige Feuerstelle mit einer meist ovalen Öffnung ist, die von den Azteken zum Kochen und Backen, als Wärmespender und bei religiösen Veranstaltungen genutzt wurde. Die Markeninhaberin selbst benutzt den Begriff in der Überschrift »<strong>Welt der Aztekenöfen</strong>« auf ihrer Website als Umschreibung einer Gattung von Öfen. Je deutlicher der Verkehr ein Bedürfnis für die allgemeine Freihaltung eines Begriffs erkennt, desto eher wird er geneigt sein, ihn als merkmalsbeschreibend zu verstehen. Der Verkehr versteht den Begriff »Aztekenofen« daher rein beschreibend als Hinweis auf einen Ofen, der <strong>nach Art der Azteken</strong> gebaut wurde.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Grundsätzlich wird eine eingetragene Marke natürlich auch dann verletzt, wenn ihr ein generischer Begriff, insbesondere die Bezeichnung des geschützten Produkts voran- oder nachgestellt wird. Deshalb kann der Inhaber etwa der deutschen Wortmarke W6030 »Pelikan«, die unter anderem für Schreibgeräte Schutz beansprucht, die Verwendung der Bezeichnung »<strong>Pelikan-Stift</strong>« untersagen. Anders verhält es sich aber dann, wenn die Kombination aus Marke und geschütztem Produkt eine vom originellen Eindruck der Marke abweichende Bedeutung hat. Das gilt etwa dann, wenn die Marke hierdurch als ein das Produkt lediglich beschreibendes Attribut erscheint. Daran würde sich natürlich auch dann nichts ändern, wenn der Begriff »Aztekenofen« zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke in Deutschland noch gar nicht verwendet wurde, was allerdings ohnehin äußerst zweifelhaft erscheint.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Auch das Wort »<a href="http://stroemer.de/de/aktuelles/aktuelle-verfahren/1333-eine-abmahnung-ist-doch-kein-weltuntergang.html">Weltuntergang</a>« ist als deutsche Wortmarke <a href="http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020120117090/DE">302012011709</a> (wohl) beständig für Verpflegung und Beherbergung von Gästen geschützt. Das hindert Gastronomen daran, eine Veranstaltung mit der Bezeichnung »<strong>Weltuntergang</strong>« zu bewerben oder ein Bed&nbsp;&amp;&nbsp;Breakfast-Angebot so zu bezeichnen. Selbstredend dürfen sie trotzdem eine »Weltuntergangsparty« mit ihren Gästen feiern. Trotz der Eintragung der deutschen Wortmarke <a href="http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/304226122/DE">30422612</a> »<strong>ASLAN</strong>« unter anderem für das Angebot und die Durchführung von medizinischen Therapien darf für »ASLAN-Therapien« geworben werden, weil der Verkehr eine solche Kombination als »Therapie nach der Methode von Ana Aslan« versteht. Die&nbsp;gusto products &amp; services GmbH&nbsp;käme ja (hoffentlich) auch nicht auf die Idee, Anbieter von Bekleidung mit »Azteken Druck« oder Verkäufer von Möbeln im »Azteken-Look« auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, weil die Marke »Azteken« auch für »Druckarbeiten« und »Einrichtungsgegenstände« geschützt ist.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Ein Unterlassungsanspruch bestünde wohl nicht einmal dann, wenn die gusto products &amp; services GmbH über Rechte an einer Marke&nbsp;»Aztekenofen« verfügte. Maßgeblich wäre nämlich auch hier, ob das die konkrete Art der Verwendung von wesentlichen Teilen des Verkehrs als kennzeichenmäßige Benutzung verstanden wird. Der Inhaber der ehemals eingetragenen Gemeinschaftsmarke <a href="http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/registerHABM?AKZ=008317224&amp;CURSOR=1">8317224</a> »<strong>Dildoparty</strong>« konnte sich deshalb vor dem <a href="http://www.markenmagazin.de/lg-hamburg-markenverletzung-dildoparty-urteil-vom-15-07-2010-315-o-7010/">Landgericht Hamburg </a>nicht erfolgreich gegen die glatt beschreibende Benutzung des Zeichens wehren. Der Eintragung einer Marke »Aztekenofen« stand aber wohl auch schon im&nbsp;Zeitpunkt der Anmeldung&nbsp;ein absolutes Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 MarkenG entgegen. Der Versuch, die Marke <a href="http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020080320974/DE">3020080320974</a> »<strong>Azteken Espresso</strong>« für Kaffee eintragen zu lassen, scheiterte daher.</p>
<p>Sie sind auch von einer <strong>Abmahnung</strong> der gusto products &amp; services GmbH betroffen? Dann sprechen Sie uns gerne an. Wir versuchen dann mit Ihnen gemeinsam, die für Sie günstigste Lösung zu finden.</p>]]></description>
            <pubDate>Sun, 24 Mar 2013 00:00:00 GMT</pubDate>
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        </item>
        <item>
            <title>LG Düsseldorf, Urt. v. 22.03.13, 13 O 351/12 - Ahnentafeln</title>
            <link>http://stroemer.de/en/rulings/persoenlichkeitsrecht/1356-lg-duesseldorf-urt-v-220313-13-o-35112-ahnentafeln.html</link>
            <description><![CDATA[<p class="teaser"><img alt="eigenesache" src="http://stroemer.de/images/stories/eigenesache.jpg" width="16" height="16" />&nbsp;Die Veröffentlichung von Ahnentafeln unter Benennung von Zwingernamen und Züchtern verletzt einen Zuchtverein nicht in den eigenen Rechten.</p>
<p class="teaser"><span class="absatz1">Streitwert: 20.000 €</span>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="titel"><img alt="nrw" src="http://stroemer.de/images/stories/entscheidungen/nrw.jpg" width="101" height="102" /></p>
<p class="titel">LANDGERICHT DÜSSELDORF<br />IM NAMEN DES VOLKES&nbsp;</p>
<p class="titel">Urteil</p>
<p class="titel">&nbsp;Aktenzeichen: 13 O 351/12<br />Entscheidung vom 22. März 2013</p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: justify;"><span class="absatz1">In dem Rechtsstreit</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span class="absatz1">[...]</span></p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">auf die mündliche Verhandlung vom 08.03.2013</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Tannert als Einzelrichterin</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">für Recht erkannt:</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2">Es wird festgestellt, dass die Klägerin dem Beklagten gegenüber nicht verpflichtet ist,</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2num">1. die Veröffentlichung von Ahnentafeln mit Benennung der Zwingernamen und/oder Züchtern zu unterlassen, soweit Mitglieder des&nbsp; &nbsp;Beklagten betroffen sind;</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2num">2.&nbsp;es zu unterlassen, eine Datenbank mit Ahnentafeln von herzkranken Hunden unter Bezeichnung von Zwingernamen und/oder Züchtern zu veröffentlichen oder öffentlich zugänglich zu machen;</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2num">3.&nbsp;Angaben über Züchter und Zwinger von ihrer Homepage zu entfernen;</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2num">4.&nbsp;einen dem Beklagten etwa entstandenen Schaden dadurch zu beheben, dass sie durch öffentliche Verlautbarung- wie zum Beispiel&nbsp;direkt auf ihrer Homepage — klarstellt, dass Herzerkrankungen von Doggen nicht zwangsweise mit einer fehlerhaften oder schlechten Zucht zu verbinden sind, sondern auch viele andere Ursachen haben können.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2num">Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2">Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2">Die Sicherheitsleistungen betragen 110 % des zu vollstreckenden Betrages.</p>
<p style="text-align: center;" class="titel">Tatbestand</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Der Beklagte ist ein Verein, dessen Zweck in der Förderung der Reinzucht der Rasse Deutsche Dogge nach dem von ihm festgelegten Standard dient. Zu seinen Mitgliedern gehören unter anderem Züchter von Hunden.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Die Klägerin ist Mitglied des Beklagten. Sie betreibt im Internet die Webseite [...] Auf der von ihr betriebenen Seite vertritt sie die Auffassung, es sei seit Jahren bekannti, dass Herzerkrankungen im Allgemeinen und die Dilatative Kardiomyopathie (DCM) neben Magendrehung und Krebs eine der häufigsten Todesursachen seien, ihrer Meinung nach reichten die ergriffenen Maßnahmen bei weitem nicht aus, um das häufige Auftreten von Herzerkrankungen einzudämmen; eine Studie habe ergeben, dass 30 % der Hunde eine Herzkrankheit haben, 90 % davon DCM. Sie teilte auf der Web-Seite mit, sie beabsichtige, weitere Infos zu den Herzkrankheiten, insbesondere DCM einzustellen, Erfahrungsberichte mit Befunden und Kopien der Ahnentafeln sollte, diese ergänzen. Sie kündigte die Einstellung einer Datenbank an, aus der man entnehmen könne, welche Hunde in den Ahnentafeln erkrankter Hunde immer wieder auftauchen und noch vieles mehr.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Mit Schreiben vom 22.11.2012 machte der Beklagte, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, gegenüber der Klägerin geltend, sie behaupte in ihrem Internetauftritt fehlerhaft eine alleinige Beziehung zwischen Herzerkrankung und Zucht, eine Anprangerung des Zwingernamens oder der Züchter werde für diese die Zucht unmöglich machen, da Kunden die Doggen nicht mehr abnehmen würden; er, der Beklagte untersage der Klägerin unter Hinweis auf die Persönlichkeitsrechte seiner Mitglieder die Veröffentlichung von Ahnentafeln mit Benennung der Zwingernamen und/oder der Züchter; er fordere die Klägerin auf, mitzuteilen, dass sie eine Datenbank mit Ahnentafeln von herzkranken Hunden und der Bezeichnung von Zwingernamen und/oder Züchtern nicht veröffentlicht werde oder öffentlich zugänglich machen werde, und bislang erfolgte Angaben über Züchter und Zwinger von ihrer Homepage zu entfernen. Der Beklagte forderte die Klägerin weiter auf, den Schaden dadurch zu beheben, dass sie durch öffentliche Verlautbarung klarstelle, das Herzerkrankungen von Doggen nicht zwangsweise mit einer fehlerhaften oder schlechten Zucht zu verbinden seien, sondern auch viele Ursachen haben könnten.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Die Klägerin vertritt die Auffassung, dem Beklagten stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu und sie könne, um eine Ungewissheit, die zwischen ihnen herrsche, zu beseitigen, die entsprechende Feststellung verlangen.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Die Klägerin beantragt,</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2">festzustellen, dass die Klägerin dem Beklagten gegenüber nicht&nbsp;&nbsp;verpflichtet ist,</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2num">1. die Veröffentlichung von Ahnentafeln mit Benennung der Zwingernamen und/oder Züchtern zu unterlassen, soweit Mitglieder des Beklagten betroffen sind;</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2num">2.&nbsp;&nbsp;es zu unterlassen, eine Datenbank mit Ahnentafeln von herzkranken Hunden unter Bezeichnung von Zwingernamen und/oder Züchtern zu veröffentlichen oder öffentlich zugänglich zu machen;</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2num">3.&nbsp;Angaben über Züchter und Zwinger von ihrer Homepage zu entfernen;</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2num">4. einen dem Beklagten etwa entstandenen Schaden dadurch zu beheben, dass sie durch öffentliche Verlautbarung- wie zum Beispiel direkt auf ihrer Homepage — klarstellt, dass Herzerkrankungen von Doggen nicht zwangsweise mit einer fehlerhaften oder schlechten Zucht zu verbinden sind, sondern auch viele andere Ursachen haben können.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Der Beklagte beantragt,</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2">die Klage abzuweisen.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Er trägt vor:</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Die Klägerin habe auf ihrer Internetseite suggeriert, er, der Beklagte, tue zu wenig gegen DCM. Sie habe einen konkreten und ausschließlichen Zusammenhang zwischen Herzerkrankung bei Deutschen Doggen und der Zucht hergestellt, obwohl eine Herzerkrankung zwar auch durch ein vererbtes Gen, aber — unstreitig — auch durch andere Faktoren bedingt sei.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Durch die Aufstellung und Veröffentlichung einer Ahnentafel von einzelnen Hunden, die an DCM erkrankt seien, würden auch Geschwistertiere erkrankter Tiere unter dem Generalverdacht der fehlerhaften Vererbung gestellt. Eine Anprangerung des Zwingernamens oder des Züchters würde für diese aufgrund der Abschreckung die Zucht und den Verkauf von Tieren unmöglich machen. Dies betreffe auch Züchter, die Mitglieder bei ihm seien. Zudem falle auf ihn der Verdacht, dass er den Welpenverkauf mit bekannt an DCM erkrankten Welpen dulde, was daraus folge, dass die Klägerin bei den bisher benannten Züchtern die Mitgliedschaft bei ihm, dem Beklagten, angegeben habe. Die Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Mitglieder wirke sich damit direkt auf sein Erscheinungsbild aus. Zudem sei er befugt, Schaden von seinen Mitgliedern abzuwenden.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und überreichten Urkunden Bezug genommen.</p>
<p style="text-align: center;" class="titel">Entscheidungsgründe</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Die Feststellungsklage ist zulässig und begründet.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Die Zulässigkeit der Feststellungsklage ergibt sich daraus, dass sich der Beklagte gegenüber der Klägerin berühmt, Ansprüche, wie in dem Schreiben vom 22.11.2012 formuliert und in der Klage wiedergegeben, zu haben.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Die von dem Beklagten geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Weder ist der Beklagte durch die angekündigte Veröffentlichung der Ahnentafeln herzkranker Hunde nebst Benennung von Zwingen und/oder Züchtern eigenen Rechten verletzt, noch ist er befugt eine eventuelle drohende Rechtsverletzung einzelner Mitglieder im eigenen oder fremden Namen geltend zu machen.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Die Veröffentlichung von Ahnentafeln unter Benennung von Zwingernamen und Züchtern verletzt den Beklagten nicht in den eigenen Rechten.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Allerdings sind auch juristische&nbsp;Personen&nbsp;Träger von&nbsp;allgemeinen Persönlichkeitsrechten, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich und in ihrem sozialen Geltungsanspruch betroffen sind. Das ist aber durch die angekündigte Veröffentlichung von Ahnentafeln mit Benennung der Zwingernamen und/oder Züchtern in Verbindung mit Herzkrankheiten von Hunden aus einem Zwinger oder bei einem Züchter nicht der Fall. Durch die Veröffentlichung einer solchen Liste kann nur in den sozialen Geltungsanspruch von Zwingerbetreibern oder Züchtern als Wirtschaftsunternehmen eingegriffen werden, eventuell auch in die Privatsphäre namentlich genannter Züchter. Dass die Klägerin der Auffassung ist, die Veröffentlichung einer solchen Liste sei erforderlich, weil die sonst zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, um eine Züchtung herzkranker Hunde zu verhindern, stellt zum einen eine zulässige Meinungsäußerung dar und ist zum anderen nur aufgrund des Umstandes, dass auch der Beklagte das Interesse einer gesunden Zucht von Doggen verfolgt — ebenso wie die Klägerin — nicht gegen den Beklagte gerichtet. Der Beklagte hat kein Monopol auf die Wahrung einer gesunden Hundezucht und auf die Entscheidung, welche Mittel zur Erreichung dieses Zweckes die richtigen sind.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Soweit der Beklagte geltend macht, die von der Klägerin auf ihrer Homepage zu benennenden Züchter oder Zwinger würden mit einem Zusatz als Mitglieder des Beklagten zu erkennen gegeben, braucht es vorliegend keiner Entscheidung darüber, ob dies zulässig ist. Denn der Beklagte hat von der Klägerin nicht etwa verlangt, bei der Veröffentlichung der Ahnentafel mit Zwingernamen und Züchternamen den entsprechenden Zusatz zu unterlassen, sondern er verlangt von der Beklagten die Unterlassung der Veröffentlichung entsprechender Ahnentafeln unter Nennung von Zwingernamen und Züchternamen und die Beseitigung von Angaben über Züchter und Zwinger von ihrer Homepage. Gegenstand der Klage ist nur die Feststellung des Nichtbestehens dieser Verpflichtungen.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Dem Beklagten steht auch keine Befugnis aus abgeleitetem Recht seiner Mitglieder zu. Eine allgemeine Verbandsklage von Interessenverbänden ist — ohne entsprechende gesetzliche Regelung — im deutschen Recht &gt;nicht anerkannt. Grundlage der Klagebefugnis bei einer Verbandsklage aus abgeleitetem Recht ist vielmehr eine Ermächtigung (vgl BGH VersR 2012, 250 ff, BGH NJW 2007, Seite 67 ff.). Diese Ermächtigung muss ihrerseits wirksam sein und den Vorgaben des Rechtsberatungsgesetzes genügen (vgl. BGH NJW 2007, Seite 67 ff.). Schon die Satzung des Beklagten enthält auch nicht ansatzweise eine Regelung, wonach der Beklagte ermächtigt sein soll, die von ihm beanspruchten Rechte von Mitgliedern geltend zu machen.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Dem Beklagten steht auch kein Anspruch auf Klarstellung durch die Klägerin zu, das Herzerkrankungen von Doggen nicht zwangsweise mit einer fehlerhaften oder schlechten Zucht zu verbinden seien, sondern auch viele andere Ursachen haben könnten. Abgesehen davon, dass die Klägerin das niemals behauptet hat würde, selbst wenn die Klägerin diese wissenschaftliche Ansicht vertreten würde, der Beklagte dadurch nicht in eigenen Rechten verletzt. Nur weil jemand eine falsche wissenschaftliche Ansicht vertritt, ist eine Interessenvertretung, die die richtige wissenschaftliche Ansicht vertritt, nicht in ihrem sozialen Geltungsanspruch herabgesetzt, ganz abgesehen davon, dass die Äußerung einer wissenschaftlich falschen Ansicht vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Es besteht auch kein Anlass, die mündliche Verhandlung aufgrund des Vortrages im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.3.2013 wiederzueröffnen. Der darin enthaltene Sachvortrag, die Ahnentafeln seien nach, seiner Zuchtordnung sein »Eigentum«, ist schon nicht nachvollziehbar und es ist auch nicht ersichtlich, wieso der Beklagte dies erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorbringt.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Streitwert: 20.000,00 €. Soweit der Beklagte dies für übersetzt hält, ist darauf hinzuweisen, dass er auch die wirtschaftlichen Interessen der ihm angeschlossenen Züchter geltend macht, die von erheblichem Gewicht sind. Bei der negativen Feststellungsklage ist aber wegen der vernichtenden Wirkung eines obsiegenden Urteils der Streitwert so hoch zu bewerten wie der Anspruch, dessen sich der Gegner berühmt.</p>
<p style="text-align: center;" class="unterschriften">Tannert</p>
<p style="text-align: center;" class="absatz1">Vorsitzende Richterin am Landgericht</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
</p>]]></description>
            <pubDate>Fri, 22 Mar 2013 10:29:46 GMT</pubDate>
            <guid isPermaLink="false">http://stroemer.de/en/rulings/persoenlichkeitsrecht/1356-lg-duesseldorf-urt-v-220313-13-o-35112-ahnentafeln.html</guid>
        </item>
        <item>
            <title>LG Hamburg: Buchhändler haften doch</title>
            <link>http://stroemer.de/en/breaking-news/aktuelle-verfahren/1352-lg-hamburg-buchhaendler-haften-doch.html</link>
            <description><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><span class="absatz1"><a href="http://www.pixelio.de"><img style="margin-right: 10px; float: left;" class="titel" title="© Gerd Altmann/ladyoak.com / PIXELIO" src="http://stroemer.de/images/stories/aktuelles/wappen_hh.jpg" width="75" height="100" /></a>Nach wie vor beschäftigt die Frage, wann ein <strong>Online-Buchhändler</strong> für rechtswidrige Inhalte der von ihm verkauften Bücher und Tonträger <strong>haftet</strong>, die Gerichte. Das Problem: Gerade wer im Internet eine Vielzahl fremder Waren lediglich verkauft, kann unmöglich prüfen, ob der Hersteller bei der Produktion der Artikel fremde <strong>Marken-, Urheber- oder Persönlichkeitsrechte</strong> verletzt. Das gilt natürlich auch und in besonderer Weise für Buchhändler, die die Inhalte der von ihnen angebotenen Werke ja normaler Weise gar nicht kennen. Woher soll der Buchhändler wissen, ob auf Seite 548 eines von ihm angebotenen Werks urheberrechtsverletzende Inhalte wiedergegeben werden?</span><span class="absatz1"></span></p>

<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Die Landgerichte in <a href="http://stroemer.de/de/entscheidungen/urheberrecht/909-lg-berlin-urt-v-141108-15-o-12008-haftung-des-buchhaendlers.html">Berlin</a> und <a href="http://stroemer.de/de/entscheidungen/persoenlichkeitsrecht/940-lg-duesseldorf-urt-v-180309-12-o-509-dean-reed.html">Düsseldorf</a> hatten deshalb ein Einsehen. Weil ihnen beim Vertrieb von Büchern, deren Inhalt sie gar nicht kennen, schon die für eine Verletzungshandlung erforderliche <strong>Tatherrschaft</strong> fehlt, sollen Buchhändler dann nicht haften, wenn sie auf einen Hinweis hin das Buch sofort aus dem Sortiment nehmen und durch geeignete Filter zuverlässig sicherstellen, dass neue Verstöße vermieden werden.</p>
<p>Die <a href="http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibliothek/urteile/index.html?id=15107">8. Zivilkammer</a> beim Landgericht Hamburg hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Auch die <a href="http://stroemer.de/de/entscheidungen/urheberrecht/1353-lg-hamburg-beschl-v-230511-310-o-14211-bootleg-dvd.html">10. Zivilkammer</a> schien die Buchhändler aus der Verantwortlichkeit entlassen zu wollen, solange ein Verstoß nicht offensichtlich ist. In einer neuen <a href="http://stroemer.de/de/entscheidungen/urheberrecht/1351-lg-hamburg-urt-v-260213-310-o-14612-see-emily-play.html">Entscheidung</a> aus dem <strong>Februar 2013</strong> hat sie sich jedoch klar gegen die Ansicht gestellt, es bedürfe einer Tatherrschaft.</p>
<p>Wir haben für den betroffenen Buchhändler <strong>Berufung</strong> zum Hanseatischen Oberlandesgericht eingelegt. Das wird jetzt entscheiden müssen, welche der beiden in Hamburg vertretenen Ansichten richtig ist.</p>]]></description>
            <pubDate>Wed, 20 Mar 2013 00:00:00 GMT</pubDate>
            <guid isPermaLink="false">http://stroemer.de/en/breaking-news/aktuelle-verfahren/1352-lg-hamburg-buchhaendler-haften-doch.html</guid>
        </item>
        <item>
            <title>LG Düsseldorf, Beschl. v. 15.03.13, 12 O 582/11</title>
            <link>http://stroemer.de/en/rulings/gebuehrenrecht/1355-lg-duesseldorf-beschl-v-150313-12-o-58211.html</link>
            <description><![CDATA[<p style="text-align: left;" class="titel"><img alt="eigenesache" src="http://stroemer.de/images/stories/entscheidungen/eigenesache.jpg" width="16" height="16" />&nbsp;<span class="teaser">Die in §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG bestimmte Frist zur Einlegung einer Streitwertbeschwerde beginnt in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes regelmäßig drei Monate nach Erlass des Verfügungsbeschlusses, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Die Frage, ob Klage zur Hauptsache eingereicht wurde, hat auf den Ablauf der Frist keinen Einfluss.</span></p>
<p style="text-align: left;" class="titel"><span class="teaser"></span>
<p>&nbsp;</p>
<p class="titel">&nbsp;</p>
<p class="titel"><img alt="nrw" src="http://stroemer.de/images/stories/entscheidungen/nrw.jpg" width="101" height="102" /></p>
<p class="titel">LANDGERICHT DÜSSELDORF<br />BESCHLUSS</p>
<p class="titel">&nbsp;Aktenzeichen: 12 O 582/11<br />Entscheidung vom 15. März 2013</p>
<p class="absatz1">In dem einstweiligen Verfügungsverfahren</p>
<p class="absatz1">[...]</p>
<p class="absatz1"><br />hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf am 15.03.2013</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht von Gregory, den Richter am Landgericht Sackermann und die Richterin Kellner</p>
<p class="absatz1">beschlossen:</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2">Der Streitwertbeschwerde des Antragsgegners vom 15.02.2013 gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16.12.2011 wird nicht abgeholfen.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz2">Die Sache wird dem Beschwerdegericht Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entschei­dung vorgelegt.</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Gründe:</strong></p>
<p class="absatz1">Der Streitwertbeschwerde war nicht abzuhelfen.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Die Kammer, die den Streitwert nach Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG endgültig festgesetzt hat, ist an einer Streitwertänderung durch die in §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG normierte Frist die Änderung gehindert. Der in den vorgenannten Vorschriften bestimmte Zeitraum von sechs Monaten nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, ist verstrichen. Eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache ist in diesem Verfahren mangels Widerspruchs des Antragsgegners nicht ergangen; auf die zu diesem Eilverfahren zugehörige Hauptsacheklage kommt es nicht an (vgl. BVerwG NVwZ-RR 1998, 142; OVG Berlin, Beschluss vom 11.07.1991 — Az. 1 L 22.90 —; OVG Hamburg, Beschluss vom 21.11.1988 — Az: Bs III 904/86, Bs III 905/86 —, jeweils bei juris).</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">&nbsp;</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Das Verfahren hat sich indes anderweitig erledigt. Zwar ist eine anderweitige Erledigung nicht grundsätzlich bereits dann anzunehmen, wenn die Akten weggelegt werden bzw. das Verfahren statistisch als erledigt gilt, etwa nach Ablauf von sechs Monaten (VGH Mannheim, Beschluss vom 02.04.2012 — Az. 11 S 3086/11 —, BeckRS 2012, 49384). Etwas anderes kann jedoch anzunehmen sein, wenn feststeht, dass das Verfahren nicht mehr fortgeführt werden wird, oder jedenfalls nach den konkreten Umständen auf unabsehbare Zeit nicht mit einem Wiederanruf zu rechnen ist (VGH Mannheim aa0.). Letzteres ist bei einstweiligen Verfügungsverfahren, die bereits weggelegt werden, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach Entscheidung durch Beschluss Widerspruch eingelegt worden ist, regelmäßig mit Ablauf dieser drei Monate der Fall. Aufgrund ihres Charakters als Eilverfahren ist erfahrungsgemäß damit zu rechnen, dass der Antragsgegner innerhalb dieses Zeitraum tätig wird, da der gegen ihn ergangene Titel ohne weiteres vorläufig vollstreckbar ist. Dass jederzeit Widerspruch erhoben werden kann und das Verfahren in der Folge weiter betrieben wird unter Einschluss der Möglichkeit, die Streitwertfestsetzung zu ändern, steht dem nicht entgegen, wenn — wie auch hier — von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht wird. Das Verhalten des Antragsgegners, der sich nach etwa einem Jahr mit der Bitte um Streitwertherabsetzung meldet und ein weiteres Vierteljahr später Streitwertbeschwerde erhebt, bestätigt die Prognose, dass mit einem erneuten Aufruf der Sache nicht zu rechnen ist.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Der Antragsgegner hätte mithin so rechtzeitig Streitwertbeschwerde erheben müssen, dass die Änderung spätestens ein Dreivierteljahr nach Beschlussfassung, d. h. bis zum 16.09.2012, hätte erfolgen können. Das Begehren des Antragsgegners war demnach selbst dann verspätet, wenn seine mit Schriftsatz vom 14.12.2012 geäußerte Bitte um Herabsetzung des Streitwerts als Streitwertbeschwerde auszulegen wäre.</p>
<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<span class="unterschriften">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; von Gregory&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Sackermann&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Kellner</span></p>
</p>]]></description>
            <pubDate>Fri, 15 Mar 2013 13:54:05 GMT</pubDate>
            <guid isPermaLink="false">http://stroemer.de/en/rulings/gebuehrenrecht/1355-lg-duesseldorf-beschl-v-150313-12-o-58211.html</guid>
        </item>
        <item>
            <title>LG Düsseldorf, Beschl. v. 08.03.13, 12 O 326/11 – Spendenbetrug</title>
            <link>http://stroemer.de/en/rulings/persoenlichkeitsrecht/1350-lg-duesseldorf-beschl-v-080313-12-o-32611-spendenbetrug.html</link>
            <description><![CDATA[<p style="text-align: left;" class="titel"><img alt="eigenesache" src="http://stroemer.de/images/stories/entscheidungen/eigenesache.jpg" width="16" height="16" />&nbsp;<span class="teaser">Verbietet es ein Verfügungsbeschluss, einen Text zu veröffentlichen, ist davon die Weitergabe des Textes an einzelne Personen nicht umfasst.</span></p>
<p style="text-align: left;" class="absatz1">Streitwert: 3.500,00 €&nbsp;
<p>&nbsp;</p>
<p class="titel"><img class="titel" alt="nrw" src="http://stroemer.de/images/stories/entscheidungen/nrw.jpg" width="101" height="102" /></p>
<p class="titel">LANDGERICHT DÜSSELDORF<br />BESCHLUSS</p>
<p class="titel">Aktenzeichen: 12 O 326/11<br />Entscheidung vom 8. März 2013</p>
<p class="titel">&nbsp;</p>
<p style="text-align: left;" class="absatz1">In dem Zwangsvollstreckungsverfahren</p>
<p class="absatz1">[...]</p>
<p class="absatz1">hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf am 08.03.2013</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht von Gregory, den Richter am Landgericht Sackermann und die Richterin Kellner</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">beschlossen:</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz3">Der Antrag der Gläubigerin vom 08.02.2013 auf Festsetzung eines Ordnungsmittels wird zurückgewiesen.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz3">Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin. Der Streitwert wird auf bis 3.500,00 € festgesetzt.</p>
<p style="text-align: center;"><strong><span style="color: #000000;">Gründe:</span></strong></p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Der Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Ordnungsmittels war /zurückzuweisen, da die Voraussetzungen gemäß § 890 ZPO nicht vorliegen.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">In der Bezugnahme auf die streitgegenständliche Äußerung gegenüber der Staatsanwaltschaft Köln durch die Schuldnerin im Rahmen einer von ihr gegen die Gläubigerin erstatteten Anzeige liegt kein kerngleicher Verstoß der Schuldnerin gegen die Unterlassungsverpflichtung aus dem Beschluss der Kammer vom 08.07.2011, bestätigt durch Urteil vom 02.11.2011.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit Beschluss vom 08.07.2011 ist der Schuldnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden, den nachfolgend wiedergegebenen Text zu veröffentlichen:</p>
<p style="text-align: justify;">[...]</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Mit Schreiben vom 12.09.2012 (Anlage G 3) wandte sich die Schuldnerin an die Staatsanwaltschaft Köln und fügte den streitgegenständlichen Beitrag bei.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Darin ist keine „»Veröffentlichung« des streitgegenständlichen Textes zu sehen. Der Text wurde nicht einer beliebigen Anzahl von Personen zugänglich gemacht, sondern lediglich den zuständigen Personen bei der Staatsanwaltschaft Köln, die zudem zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Dies ist nicht vergleichbar mit einer »Veröffentlichung« im Internet, die der Anlass der einstweiligen Verfügung vom 08.07.2011 war.</p>
<p style="text-align: justify;" class="absatz1">Darüber hinaus gelten Äußerungen in gerichtlichen oder sonst rechtlich geordneten Verfahren als privilegiert. Das hat seinen Grund darin, dass das Ausgangsverfahren nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden soll. Ob die Aussage richtig oder die geschilderten Tatsachen erheblich sind, wird allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft.</p>
<p>Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.</p>
<p class="unterschriften">von Gregory&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Sackermann&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Kellner</p>
<p class="unterschriften">&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
</p>]]></description>
            <pubDate>Fri, 08 Mar 2013 10:48:35 GMT</pubDate>
            <guid isPermaLink="false">http://stroemer.de/en/rulings/persoenlichkeitsrecht/1350-lg-duesseldorf-beschl-v-080313-12-o-32611-spendenbetrug.html</guid>
        </item>
        <item>
            <title>07.03.13 Düsseldorf: Der Social Media Manager</title>
            <link>http://stroemer.de/en/lectures/36-seminarvortraege/1346-070313-duesseldorf-der-social-media-manager.html</link>
            <description><![CDATA[<p><img style="margin-right: 10px; float: left;" alt="management-circle-logo" src="http://stroemer.de/images/stories/vortraege/management-circle-logo.jpg" width="150" height="45" />Social Media &amp; Recht - ein Thema, das Verunsicherung mit sich bringt. Insbesondere der Datenschutz und das Urheberrecht werfen in der Praxis immer wieder Fragen auf - vor allem, wenn es eigentlich schnell gehen muss. Antworten und Hilfestellung bietet das&nbsp; Seminar »<a href="http://www.managementcircle.de/seminar/der-social-media-manager.html">Der Social Media Manager</a><a title="l" href="http://www.damk.de/termine/einzelansicht-termine/article/recht-im-online-marketing.html"></a>«. Rechtsanwalt <strong>Strömer</strong> referiert bei der <strong>Management Circle AG</strong> und bringt Licht in den Rechts-Dschungel.</p>]]></description>
            <pubDate>Thu, 07 Mar 2013 00:00:00 GMT</pubDate>
            <guid isPermaLink="false">http://stroemer.de/en/lectures/36-seminarvortraege/1346-070313-duesseldorf-der-social-media-manager.html</guid>
        </item>
    </channel>
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