Urheberrecht an einem Platz | Grüne Insel

gruene inselÜber einen etwas skurrilen Sachverhalt musste das Oberlandesgericht Düsseldorf Januar 2024 (Urt. v. 11.01.24, 20 U 36/20) entscheiden. Geklagt hatte eine Architektin, die für die Stadt Düsseldorf einen Platz in der Innenstadt entworfen und gestaltet hatte. Die sah das Urheberrecht an ihrer Platzgestaltung dadurch verletzt, dass der Betreiber einer Pizzeria einen Teil des Platzes für seine Gäste eingezäunt hatte. Das beeinträchtige das mit dem Begriff »Grüne Insel« umschriebene Konzept der Begegnungsstätte.

Für den juristischen Laien mag es auf den ersten Blick ungewöhnlich anmuten, dass ein Urheberrecht auch an einem städtischen Platz bestehen kann. Für den Fachmann ist das nicht ungewöhnlich, weil natürlich nicht nur Texte, Bilder und Musikwerke geschützt sind, sondern auch Bauwerke und ästhetisch gestaltete Flächen im öffentlichen Raum. Dieses Kriterium war hier erfüllt, weil bei der Planung und Umsetzung eine Reihe solcher künstlerischer Elemente eingesetzt wurde, etwa beleuchtete »Stadtsofas« aus Glasbausteinen, LED-Lichtpunkte und ein in der Mitte des Platzes aufgestellter »Grüner Strahl«. Nach der Vorstellung der Architektin – und wohl auch der Stadt Düsseldorf als Auftraggeberin – sollte auf diese Weise ein Kommunikationsraum geschaffen werden, nämlich eine »grüne Insel tags und nachts«.

Anders als das Landgericht Düsseldorf als Vorinstanz sah das Oberlandesgericht Düsseldorf das Urheberrecht der Architektin tatsächlich verletzt. Im Ergebnis verhalf ihr das aber trotzdem nicht zum Erfolg. Das rechtlich geschützte Interesse des Urhebers sei nämlich immer abzuwägen gegen das ebenfalls geschützte Recht der Kommune, der allgemeinen Öffentlichkeit einen Platz mit hoher Aufenthaltsqualität zur Verfügung zu stellen. Da der Platz sich im Laufe der Zeit zu einem Drogenhotspot entwickelt habe, bestehe ein schützenswertes Bedürfnis, im Interesse anderer Nutzer eine Absperrung vorzunehmen. Bei dem öffentlichen Platz handele es sich eben nicht um »reine Kunst«, weil dieser einen bestimmten Zweck dienen soll.

Interessant scheint in diesem Zusammenhang auch, dass das wirtschaftliche Interesse der Architektin an der Untersagung des Zauns vom Gericht letztlich mit lediglich 10.000,00 € bewertet wurde. Angesichts der Honorare, die die Architektin mutmaßlich für ihre Arbeit seinerzeit erhalten hat, erscheint das eher gering.

 

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