Neue Pflichtangaben für Genossenschaften

einleitungsbild aktuellesGenossenschaften müssen auf Ihrer Website jetzt den Namen und den Sitz des für sie zuständigen Prüfungsverbands angeben. Das bestimmt § 54 S. 2 GenG. Die neue Vorschrift ist am 22. Juli 2017 in Kraft getreten. Wer vergisst, die Angaben zu machen, setzt sich der Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung aus.