Verlangen nach Schriftform in AGB unzulässig

justiziaAm 1. Oktober 2016 tritt eine wichtige Gesetzesänderung in Kraft, die alle Online-Händler betrifft. Erklärungen eines Verbrauchers dem Verkäufer gegenüber dürfen dann immer auch per E-Mail abgegeben werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen stattdessen die Schriftform - also Erklärungen mit handschriftlicher Unterschrift - gefordert wird, werden unwirksam, § 309 Nr. 13 BGB. Online-Händler, die ihre Bedingungen nicht rechtzeitig anpassen, können von Mitbewerbern und Verbänden abgemahnt werden. Die Gesetzesänderung betrifft natürlich auch alle anderen Standardverträge, die solche Klauseln enthalten, also etwa Kaufverträge im stationären Handel, Arbeits- oder Mietverträge.

Kontakt

Rechtsanwaltskanzlei Strömer
Duisburger Straße 9
40477 Düsseldorf

Telefon:   +49 211 164581-00
Telefax:   +49 211 164581-01
E-Mail:    anwalt@stroemer.de