Seit dem Januar 2005 wurden Ansprüche aus der inzwischen gelöschten deutschen Wortmarke 2096208 »Autoflirt« hergeleitet. Abgemahnt wurde, wer das Wort irgendwo auf seiner Website benutzt hat. Die Abmahnungen waren erkennbar unberechtigt. Das hat das auch das Amtsgericht Hamburg (Urt. v. 07.11.11, 22a C 96/14) jetzt so gesehen und den Verein zur Erstatttung der dem Abgemahnten entstandenen Anwaltshonorare verurteilt.