Wir teilen nicht immer die Ansicht des OLG Düsseldorf. Manchmal aber schon. AdWords waren auch aus unserer Sicht immer schon lediglich Arbeitsanweisungen für den Suchmaschinenbetreiber und die Antwort auf die Frage, wo eine Werbung geschaltet werden soll. Da sich die Anweisung nicht an Internetnutzer richtet, stellt die Verwendung solcher Schlüsselwörter keine Kennzeichenrechtsverletzung dar. Der Bundesgerichtshof sieht das genau so. Im Streit um die AdWords »PCB-Pool« und »Beta Layout« hat er festgehalten, dass die Verwendung fremder Marken als AdWords keine Kennzeichenrechtsverletzung ist. Manchmal kommt es eben doch nur auf das Durchhaltevermögen an!