BGH: Wartemusik beim Zahnarzt ist GEMA-frei

bghDer Bundesgerichtshof hat am 18. Juni 2015 entschieden, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen im Allgemeinen keine - vergütungspflichtige - öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellt. Der Beklagte war Zahnarzt und betrieb eine zahnärztliche Praxis. In deren Wartebereich wurden Hörfunksendungen als Hintergrundmusik übertragen. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs und - dem nunmehr folgend - des Bundesgerichtshofs ist das keine gebührenpflichtige öffentliche Wiedergabe. Eine solche setze nämlich zumindest voraus, dass die Wiedergabe gegenüber einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfolgt. Das sei beim Zahnarzt nicht der Fall.