BVerfG: Prüfpflichten von Anschlussinhabern in Filesharing-Fällen weiter ungeklärt

bundesadler

Die bisher noch ungeklärte Frage, ob und inwieweit  Inhaber von Internetanschlüssen für mögliche Rechtsverletzungen von Angehörigen oder Mitbewohnern haften, wird demnächst den Bundesgerichtshof beschäftigen. Das Bundesverfassungsgericht hat ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben, das darin von der Ansicht anderer Obergerichte abwich und dennoch die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen hat. Das wäre hier wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache aber erforderlich gewesen.

 

 

Haften Anschlussinhaber für die missbräuchliche Nutzung ihres Internetanschlusses durch Familienangehörige immer? Nach Meinung des Oberlandesgerichts Köln ist der Inhaber eines Anschlusses immer verpflichtet, Kinder und andere Familienangehörige zu überwachen, sobald ihnen die bloße Möglichkeit zur Nutzung des Internetanschlusses eingeräumt wird. Andere Oberlandesgerichte sahen das zuvor anders und verlangen solche Maßnahmen nur dann, wenn dem Anschlussinhaber bereits Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Nutzung vorliegen.

Da das Oberlandesgericht Köln mit dieser Ansicht von der Auffassung anderer Obergerichte abweicht, hätte es in seiner Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Bedeutung der Rechtssache als auch zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zum Bundesgerichtshof zulassen müssen. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem jetzt veröffentlichen Beschluss am 21. März 2012 festgestellt.

Abstrakte grundsätzliche Prüfpflichten ergeben sich nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht aus der vom OLG Köln herangezogenen bekannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Haftung für die WLAN-Nutzung.

Das Urteil des OLG Köln wurde aufgehoben und die Sache zu erneuten Entscheidung dorthin zurückverwiesen. Es ist also zu erwarten, dass sich in (mehr oder weniger) naher Zukunft der Bundesgerichtshof mit dieser Frage beschäftigen und sie einer Klärung zuführen wird.