Immer wieder betreuen wir Mandanten, von deren Internetanschlüssen aus angeblich Filme herunter geladen und/oder verbreitet wurden, und die deshalb abgemahnt werden. Dieser Vorwurf entspricht zwar meist der Wahrheit, nur bedeutet dies nicht auch zwangsläufig, dass der Anschlussinhaber selbst die Filme heruntergeladen hat. In vielen Fällen haben nämlich mehrere Personen Zugang zu einem Internetanschluss. Wer die Filme tatsächlich herunter geladen hat, lässt sich im Nachhinein nur schwer belegen. Für die rechtliche Beurteilung ist es im Prinzip egal, ob Filme, Musik oder Software herunter geladen und dadurch die Rechte des Urhebers verletzt wurden. Was aber ist dem Anschlussinhaber zu raten, der für das Verhalten anderer in Anspruch genommen wird?
Die Haftung des Anschlussinhabers hängt von mehreren Faktoren ab. Besitzt der Abgemahnte einen WLAN-Anschluss und ist dieser unverschlüsselt, so haftet der Anschlussinhaber nach fast einhelliger Meinung in der Rechtsprechung als Störer, wenn Dritte unbefugt auf seinen Anschluss zugegriffen haben. So z.B. das LG Düsseldorf . Demnach hat der Inhaber eines WLAN-Zugangs sicherzustellen, dass niemand unbefugt auf den Anschluss zugreifen kann. Das WLAN-Netz sollte daher auf jeden Fall verschlüsselt werden. Von manchen Gerichten wird die so genannte WEP-Verschlüsselung als ausreichend erachtet, andere Gerichte hingegen verlangen zumindest eine WPA- oder sogar eine WPA2-Verschlüsselung. Der Anschlussinhaber kann sich also nur entlasten, wenn er glaubhaft darlegen kann, dass er zumutbare Sicherungsmaßnahmen getroffen hat, welche die Nutzung des Anschlusses durch unbefugte Dritte verhindern soll.
Haben Dritte hingegen berechtigten Zugang zu dem Internetanschluss (beispielsweise bei einem Familienanschluss oder am Arbeitsplatz), so stellt sich die Frage, inwieweit den Anschlussinhaber Überprüfungspflichten treffen. Hinsichtlich dieser Überwachungspflicht ist sich die Rechtssprechung allerdings uneinig.
So stellt sich beispielsweise das OLG Frankfurt (Urt. v. 20.12.07, 11 W 58/07) auf den Standpunkt, dass den Anschlussinhaber nur dann eine Überwachungspflicht trifft, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbraucht. Solche Anhaltspunkte sollen beispielsweise dann vorliegen, wenn dem Anschlussinhaber frühere Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere Anhaltspunkte für eine Verletzungsabsicht bekannt sind. In einem negativen Feststellungsverfahren hatte das LG München I (Urt. v. 4. Oktober 2007, 7 O 2827/07) darüber zu entscheiden, ob ein Radiosender für die Rechtsverletzungen eines Mitarbeiters haftet, der mehrere Musiktitel über den Anschluss des Arbeitgebers zum Download anbot. Das Gericht entschied, dass die Urheberrechtsverletzungen des Mitarbeiters für den Radiosender nicht vorhersehbar waren. Da gerade keine Anhaltspunkte für den Missbrauch des überlassenen Anschlusses vorlagen, habe der Arbeitgeber auch keine im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Eine Haftung des Radiosenders wurde dementsprechend verneint.
Anders entschied hingegen das LG Hamburg (Urt. v. 21.04.2006 - 308 O 139/06), das die Haftung der Eltern für die Rechtsverletzungen der Kinder bejahte. Die Überlassung des Anschlusses an Jugendliche oder Kinder, bei denen sich möglicherweise das Unrechtsbewusstsein für solche Verletzungen noch nicht in gebotenem Maße entwickelt hat, löse Handlungspflichten aus. Das LG München I (Urt. v. 19.06.2008, 7 O 16402/07) sah dies ähnlich, stellt hierbei jedoch vordergründig auf die Einsichtsfähigkeit des Kindes und die Erziehungspflichten der Eltern ab. Die Eltern genügen demnach Ihrer Aufsichtspflicht bei gehöriger Beaufsichtigung oder wiederholter Belehrung.
Fazit: Es kann davon ausgegangen werden, dass dieses Thema die Gerichte noch für lange Zeit beschäftigen wird. Auf eine einheitliche Rechtssprechung wird man jedoch vorerst vergeblich warten müssen. Aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Entscheidungen auf diesem Gebiet und der Vielzahl vorstellbarer unterschiedlicher Sachverhalte, lohnt es sich meist in jedem Fall, die Abmahnung einem Rechtsanwalt vorzulegen.