Haftung der Buchhändler

lg hamburgHändler, die im Internet oder im Ladenlokal fremde Waren anbieten, haften grundsätzlich ebenso auf Unterlassung, wie die Hersteller solcher Waren. Verletzt etwa der Inhalt eines Buchs fremde Urheberrechte, kann auch der Buchhändler als Täter auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Das führt in der Praxis allerdings zu schier unbeherrschbaren Risiken. Wie soll der Pächter eines Supermarkts sicherstellen – und das womöglich täglich –, dass keiner der 5.000 Artikel seines Sortiments fremde Markenrechte verletzt? Woher soll der Buchhändler wissen, ob auf Seite 548 eines von ihm angebotenen Werks urheberrechtsverletzende Inhalte wiedergegeben werden. Die Landgerichte in Berlin (Urt. v. 14.11.08, 15 O 120/08), Düsseldorf Urt. v. 18.03.09, 12 O 5/09) und München (Urt. v. 24.10.13, 29 U 885/13) hatten zumindest mit Buchhändlern ein Einsehen. Weil ihnen beim Vertrieb von Büchern, deren Inhalt sie gar nicht kennen, schon die für eine Verletzungshandlung erforderliche Tatherrschaft fehlt, sollen sie dann nicht haften, wenn sie auf einen Hinweis hin das Buch sofort aus dem Sortiment nehmen und durch geeignete Filter zuverlässig sicherstellen, dass neue Verstöße vermieden werden. Die 8. Zivilkammer beim Landgericht Hamburg (Urt. v. 11.03.11, 308 O 16/11) hat sich dieser Auffassung angeschlossen.

Auch die 10. Zivilkammer schien die Buchhändler aus der Verantwortlichkeit entlassen zu wollen, solange ein Verstoß nicht offensichtlich ist (Urt. v. 13.10.11, 310 O 142/11). In neueren Entscheidungen hat sie sich jedoch klar gegen die Ansicht gestellt, es bedürfe einer Tatherrschaft (Urt. v. 11.10.13, 310 O 111/13 und Urt. v. 26.02.13, 310 O 146/12). Das Hanseatische Oberlandesgericht wird jetzt entscheiden müssen, welche der beiden in Hamburg vertretenen Ansichten richtig ist.