LG Detmold: eBay-Schnäppchen bei vorzeitigem Angebotsende

gesetzbuchDie »Legal Tribune Online« berichtet von einem Urteil des Landgerichts Detmold vom 22. Februar 2012, 10 S 163/11, das sich mit den Folgen der vorzeitigen Beendigung eines eBay-Angebots auseinandersetzt. Der Anbieter hatte sein Angebot auf der Plattform eBay vorzeitig beendet, weil er den angebotenen Wohnwagen doch anderweitig verkaufen wollte. Zum Zeitpunkt des Abbruchs war der Kläger Höchstbietender und verlangte nun unter Verweis auf einen geschlossenen Kaufvertrag den Wohnwagen heraus.

Das Gericht folgte der Argumentation des Klägers und verurteilte den Anbieter zur Herausgabe des Wohnwagens (Wert ca. 2.000,00 €) gegen Zahlung des Höchtsgebotbetrags von nur 56,00 €.

 

Da das Angebot des Anbieters mit der Bereitschaft einhergeht, das bei Ende der »Auktion« höchste Gebot anzunehmen, ist die vorliegende Konstellation nicht anders zu beurteilen, als bei normalem Auktionsende durch Zeitablauf.

Maßgeblich ist das Vorliegen eines Höchtsgebots zum Ende des Angebots. Dass der Anbieter dieses selbst vorzeitig beendet ist unerheblich und ändert an dieser Betrachtungsweise nichts. Überraschend kommt diese Entscheidung keineswegs, da bereits andere Gerichte ähnlich entschieden haben.

Etwas anderes gilt nach allerdings, wenn der Anbieter eine Auktion abbrechen muss, weil ihm der angebotene Gegenstand gestohlen wurde. In diesem Fall ist der Anbieter nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 8. Juni 2011, VIII ZR 305/10) zur Rücknahme seines Angebots berechtigt.