LG Düsseldorf: Kein Inlandsbezug bei niederländischen Websites

lg duesseldorfDas Landgericht Düsseldorf hat in einer Entscheidung aus dem Juni 2013 festgehalten, dass es für das Vorgehen gegen die Darstellung eines deutschen Immobilienmaklers auf einer niederländischen Internetseite als Sträfling international nicht zuständig sei. Es fehle am notwendigen Inlandsbezug. Das überrascht deshalb, weil es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei Rechtsverletzungen in Europa ausreicht, dass der Betroffene in Deutschland ansässig ist.

Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf deckt sich nicht mit der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs und beruht vor allem auf einer falschen Anwendung von Rechtsvorschriften. Übersehen hat die Kammer nämlich offenbar, dass sich die internationale Zuständigkeit in der vorliegenden Angelegenheit nicht nach § 32 ZPO richtet, sondern nach Art. 5 Ziff. 3 EuGVVO.

Nach § 32 ZPO reicht ein Mittelpunkt der Interessen des Klägers im Inland zwar tatsächlich nicht aus. Erforderlich ist vielmehr ein deutlicher Bezug zum Inland in dem Sinne, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der konkreten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann. Das hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2011 in Fällen festgehalten, in denen es allerdings um die Veröffentlichung persönlichkeitsrechtsverletzender Beiträge in den USA und in Russland ging.

Auch hiernach wäre allerdings in dem vom Landgericht Düsseldorf entschiedenen Fall eine internationale Zuständigkeit gegeben gewesen, weil erkennbar der deutsche Immobilienmarkt betroffen war und der streitgegenständliche Text ohne weiteres von deutschen Internetnutzern zur Kenntnis genommen werden kann und tatsächlich auch abgerufen wird. Dadurch wird selbstredend eine Beziehung zum persönlichen und geschäftlichen Lebensbereich des Klägers hergestellt. Ob sich die Seite bestimmungsgemäß an deutsche Internetnutzer richtet, ist vor diesem Hintergrund unerheblich.

Entscheidend ist allerdings, dass § 32 ZPO nur dann Anwendung findet, wenn die Rechtsverletzung im außereuropäischen Ausland erfolgt ist, wie es in den zuletzt vom Bundesgerichtshof entschieden Fällen war. Bei innereuropäischen Sachverhalten gilt demgegenüber allein Art. 5 Ziff. 3 EuGVVO, wonach das Gericht des Ortes zuständig ist, »an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht«.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist Art. 5 Ziff. 3 EuGVVO dahin auszulegen,

»dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht worden sind, die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, die Möglichkeit hat, entweder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Urheber dieser Inhalte niedergelassen ist, oder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erheben.«

Maßgeblich ist danach in Fällen, bei denen die Parteien ihren Wohn- oder Geschäftssitz in der Europäischen Union haben, vor allem der Mittelpunkt der Interessen des Klägers, der sich im Allgemeinen an seinem gewöhnlichen Aufenthalt befindet. Dieser Auffassung hat sich auch der Bundesgerichthof in einer Entscheidung aus dem Mai 2012 angeschlossen:

»Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Anbieters jedenfalls dann international zuständig, wenn die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, den Mittelpunkt ihrer Interessen in Deutschland hat.«

Eines weitergehenden Inlandsbezugs bedarf es im Rahmen des Art. 5 Ziff. 3 EuGVVO eindeutig nicht.