LG Frankfurt/Main: Domainfreigabe ohne Rückfrage beim Inhaber?

justiziaWenn Internet-Domains ihren Inhaber wechseln sollen, geht dem Inhaber- oft ein Providerwechsel voraus. In der Praxis werden in solchen Fällen Adressen in der Weise übertragen, dass der neue Provider die Domain vom alten Provider übernimmt und anschließend selbst die Eintragung in der DENIC-Datenbank dahingehend ändert, dass der neue Inhaber eingetragen wird. Meist funktioniert so eine Domain-Übertragung auch. Manchmal gehen dabei aber Domains auch für immer verloren. Und das hängt auch damit zusammen, dass es nach den Regeln der DENIC e.G. als Zustimmung gewertet wird, wenn der alte Provider auf eine Anfrage zum Providerwechsel nicht rechtzeitig antwortet. Schweigen wird also als Zustimmung gewertet. Die Domain ist dann weg, ohne dass der Domain-Inhaber überhaupt von einem Providerwechsel oder gar einer Kündigung erfährt.

Ob diese Praxis mit der Rechtslage in Übereinklang zu bringen ist, sollte das Landgericht Frankfurt/Main entscheiden. Für einen Mandanten haben wir die DENIC e.G. auf Rückumschreibung und Schadensersatz in Anspruch genommen, weil die Domain nach einem gefälschten Providerwechselantrag jetzt von einem neuen Inhaber genutzt wird.

Mit Urteil vom 27. Juli 2010 hat das Landgericht Franfurt nun gegen den Domain-Inhaber entschieden. Die Domain sei endgültig verloren, weil zwar nicht er, wohl aber der neue Provider, in dessen Verwaltung die Domain wegen eines Fehlers des alten Providers gewechselt war, den Registrierungsvertrag durch die Umschreibung der Domain auf einen neuen Inahber »beendet« habe. Dieses Verhalten habe der Domain-Inhaber sich zurechnen lassen, weil der neue Provider »nunmehr als sein Vertreter zuständig« gewesen sei. Wobei das Gericht geflissentlich übersieht, dass eine »Kündigung« - also eine emfangsbedürftige Willenserklärung - durch den neuen Provider ausdrücklich bestritten wurde. Tatsächlich hat der wohl auch gar nicht gekündigt, sondern lediglich an der Datenbank geschraubt.

Das Urteil ist aus unserer Sicht weniger wegen seiner rechtlichen Argumentation als wegen der darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen bemerkenswert. Wir erfahren immerhin:

»Die Beklagte ist die Registrierungsstelle für länderbezogene Top-Level-Domain "Punkt.de"«
»Den IP-Nummern gleichsam nur vorgehängt ist das Domain Namensystem«
»Ebenso erfolgte ein Wechsel des admin-C von robot zu Dennic 165 kat«.

Und dann hält die Kammer dankenswerter Weise beiläufig fest, dass Eintragungen in der WHOIS-Datenbank rein deklaratorisch sind. Maßgeblich sei allein, wer tatsächlich mit der DENIC einen Registrierungsvertrag geschlossen hat.

Mit Urteil vom 9. Juni 2011 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Entscheidung in der Berufunsginstanz am 9. Juni 2011 aufgehoben und zugunsten des Domain-Inhabers entschieden. Es ist davon auszugehen, dass die DENIC e.G. Revision zum Bundesgerichtshof einlegt.

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