LG Hamburg: Anforderungen an eine Abmahnung

abmahnungEine berechtigte Abmahnung verpflichtet den Abgemahnten häufig, dem Rechteinhaber auch die Honorare zu erstatten, die dieser für die Beauftragung seines Rechtsawalts aufwenden musste. Das kann ein teurer Spaß werden. Umgekehrt sollte es sich aber auch der Verletzte gut überlegen, ob er auf die Einschaltung eines Anwalts verzichtet, den Verletzer selbst anschreibt und dann womöglich gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt. Stellt sich dann nämlich heraus, dass das Schreiben gar keine »Abmahnung« im Rechtssinn war und erkennt der Inanspruchgenommene dann den Verfügungs- oder Klageantrag sofort an, bekommt der Verletzte zwar Recht. Die Anwalts- und Gerichtskosten muss er aber trotzdem tragen, weil der Verletzer nach Ansicht der Rechtsprechung ohne ordnungsgemäße Abmahnung keinen Anlass zur Klage gegeben hat.

Das Landgericht Hamburg hat jetzt entschieden, dass die bloße Androhung »juristischer Schritte« für den Fall, dass eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird, für eine ordnungsgemäße Abmahnung nicht ausreicht:

»Das Schreiben des Antragstellers vom 29.6.2010 ist kein Abmahnschreiben in diesem formellen Sinn. Denn der Antragsteller hat dem Antragsgegner nicht zu erkennen gegeben, dass er gerichtlich gegen ihn vorgehen werde, wenn die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist abgegeben werde. Vielmehr hat er geschrieben, dass er sich »Weitere Schritte, auch juristische, [...] gegebenenfalls« vorbehalte. Eine ausdrückliche Androhung gerichtlicher Schritte liegt darin nicht. Die Androhung weiterer juristischer Schritte kann auch die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes bedeuten. Die Umschreibung »juristische Schritte« bedeutet nicht klar die Erhebung einer Klage oder die Beantragung einer einstweiligen Verfügung. Die ausdrückliche Androhung gerichtlicher Schritte ist für eine ordnungsgemäße Abmahnung aber Voraussetzung, sofern der Abgemahnte nicht gleichwohl erkannt hat, dass gerichtliche Schritte der Gegenseite drohen (vgl. OLG Hamburg; WRP 1986, 292).«

Zum Verständnis des Sachverhalts: Der Mandant wurde außergerichtlich von einem Kollegen beraten, der von der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgeraten hatte. Es erging daraufhin eine einstweilige Verfügung. Wir haben dem Mandanten dann geraten, die Verfügung in der Sache selbst als endgültige Regelung des Rechtsstreits anzuerkennen, sich aber gegen die Kostentscheidung zur Wehr zu setzen.

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