LG Hamburg: Domainparking

parkverbotDomains, die vorübergehend nicht zu anderen Zwecken benötigt werden, werden häufig »geparkt«. Sie adressieren dann eine Seite, auf der sich eine Vielzahl von mehr oder minder treffenden Links zu Drittangeboten finden. Wird die Seite aufgerufen oder folgt ein Internetnutzer gar einem der Links, wird der Domaininhaber dafür bezahlt.

Ob die Verwendung einer Domain zur Adressierung einer solchen Seite mit Links zu Fremdangeboten überhaupt eine Kennzeichenverletzung darstellt, erscheint höchst fraglich. Entscheidend ist, dass die Erwartung des Internetnutzers kaum dahingehen dürfte, dass das in der Domain enthaltene Kennzeichen für sämtlich Produkte verwendet wird, mit denen die aufgerufene Seite verlinkt ist. Vor allem aber: Die Domain wird in diesem Fall wohl allenfalls für die Dienstleistung »Werbung« verwendet. Wer ein Anzeigenblatt »AVIS« nennt, gibt damit ja auch nicht zu erkennen, dass er den Titel zur Kennzeichnung einer Autovermietung verwendet, nur weil auf Seite 17 rechts unten eine Autovermietung für sich wirbt. Wir konnten das Landgericht Hamburg (Urt. v. 18.07.08, 408 O 274/07) von dieser Ansicht überzeugen.

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