LG Itzehoe: Kein Anspruch auf Verpixelung

entscheidungen

Der Eigentümer eines Grundstücks kann nicht ohne weiteres verlangen, dass das Grundstück im Kartendienst Google Earth nur verpixelt angezeigt wird.

Landgericht Itzehoe
Urteil vom 11. Juni 2020, 10 O 84/20

Sachverhalt

Der Kläger verlangte vom Betreiber von Google Earth die Verpixelung in dem Kartendienst. Er sah in der unverpixelten Darstellung seiner Immobilie eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Google berief sich dagegen auf das Recht auf Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG sowie auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG. Das Gericht hatte also diese beiden grundrechtlich geschützten Positionen gegeneinander abzuwägen.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht entschied, dass dem Kläger der begehrte Anspruch nicht zustehe, weil die Interessen von Google überwiegen. Das folge daraus, dass auf der Aufnahme weder Personen, noch irgendwelche Details aus dem Privatleben und der Lebensgestaltung des Klägers und seiner Familie erkennbar seien. Es sei kein Einblick in das Haus möglich, ebenso seinen die Eingänge zum Haus nicht zu sehen, was eventuell für Einbrecher interessant sein könnte. Auch habe Google das Grundstück nicht »ausgespäht«, sondern auf der Aufnahme sei vielmehr nur das zu sehen, was ohnehin jedermann aus der Luft sehen könne. Ein Anspruch auf Verpixelung bei Google Earth könne dazu führen, dass der angebotene Dienst insgesamt unbrauchbar werden könnte.