LG Nürnberg: Klage wegen »You & Me« abgewiesen

lg nuernbergDer Inhaber der deutschen Marke You & Me«, Herr Jean Paul Lissock, hat in der Vergangenheit eine Reihe von Buchhändlern abgemahnt, weil sie ein Posterbuch mit gleichnamigem Titel vertrieben haben. Dabei beruft er sich darauf, Inhaber einer Reihe von Marken mit diesem Wortbestandteil zu sein. Vertreten wird Herr Lissock von den Rechtsanwälten Hübsch & Weil in Köln. Das Landgericht Nürnberg hat die Klage des Markeninhabers jetzt abgewiesen.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wurde mit der Abmahnung die Erstattung der angeblich angefallenen Anwaltshonorare verlangt, wobei wobei außer Rechtsanwalts- auch Patentanwaltsgebühren angefallen sein sollen. Die von uns vertretene Mandantin soll die Marke verletzt haben, weil sie ein Buch mit dem Titel »YOU & ME« im Internet zum Verkauf angeboten hat. Wir gehen davon aus, dass eine Markenrechtsverletzung nicht vorliegt, weil das geschützte Zeichen lediglich titelmäßig, nicht aber markenmäßig verwendet wurde. Zudem fragt sich, ob und unter welchen Umständen ein Buchhändler für eine mögliche Markenrechtsverletzung durch den Verlag, der das Buch herausgegeben hat, überhaupt haftet.

Das Landgericht Nürnberg/Fürth hat am 31. Januar 2014 auf Antrag von Herrn Lissock eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der der weitere Verkauf des Titels vorläufig untersagt wurde. Auf unseren Antrag hin hat Herr Lissock Hauptsacheklage erhoben. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Klage mit Entscheidung vom 20. August 2014 abgewiesen. In der bloßen Verwendung einer Marke als Titel eines Buchs liege normalerweise keine markenmäßige Verwendung. Daher fehle es an einer Markenrechtsverletzung. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung zum OLG Nürnberg hat Herr Lissock im Januar 2015 kurz vorder mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig geworden. Die einstweilige Verfügung wird kostenpflichtig aufgehoben werden.

Zudem haben wir beim Landgericht Frankfurt/Main umgekehrt Klage auf Erstattung der hier angefallenen Anwaltshonorare eingereicht. Das Gericht hat durch Urteil vom 5. November 2014 ebenfalls zu Gunsten unserer Mandantin entschieden. Das Berufungsverfahren vor dem OLG Frankfurt am Main läuft noch (Stand: 23. Januar 2015).