Findet die Polizei bei einer überraschenden Hausdurchsuchung auf dem Rechner des Beschuldigten weder Tauschbörsen-Software noch Raubkopien und ist das WLAN zudem hinreichend gesichert, spricht das gegen ein unerlaubtes File-Sharing. Das gilt auch dann, wenn die ermittelte IP-Adresse zunächst für eine Urheberrechtsverletzung sprach. Das hat das Landgericht Stuttgart jetzt zugunsten eines angeblichen Verletzers festgehalten.