OLG Frankfurt: Beweisaufnahmen in Filesharing-Verfahren

001220 olg frankfurt beweisaufnahmenDas OLG Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Beschluss vom 26. September 2011 gefordert, dass in einem gerichtlichen Verfahren nach einer Abmahnung wegen angeblichen Filesharings in einer Internet-Tauschbörse Beweise, die der Beklagte anbietet, zu einer Beweisaufnahme führen müssen.

 
 

Grundsätzlich greift zugunsten der Rechteinhaber die Vermutung, dass der angeblich ermittelte Anschlussinhaber auch Täter der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung ist. Der Betroffene sieht sich dadurch mit einer sogenannten sekundären Darlegungslast konfrontiert. Diese Vermutung, die eine täterschaftliche Haftung begründet und auch zu Schadensersatzansprüchen führen kann, lässt sich nur dadurch widerlegen, dass eine eigene Rechtsverletzungshandlung nicht vorgenommen wurde. Im Fall, über den das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entscheiden sollte, brachte der Beklagte erstinstanzlich vor, er sei zum vermeintlichen Tatzeitpunkt nicht zu Hause gewesen und könne schon deshalb nicht Täter einer Rechtsverletzung sein. Als Beweis bot er seine eigene Vernehmung als Prozesspartei an. Die Gegenseite trug vor, es komme auf die Ortsabwesenheit nicht an, da der Anschluss dennoch aktiv gewesen sein kann. Das Landgericht Frankfurt hatte eine Beweisaufnahme mit der Begründung abgelehnt, der Beklagte sei seiner sekundären Darlegungslast zur Ortsabwesenheit nicht nachgekommen.

Da aber Voraussetzung für eine eigene täterschaftliche Rechtsverletzung des Beklagten die Nutzung seines Computers über den eigenen Anschluss war, kommt es nach der Aufsassung des Oberlandesgerichts Frankfurt gerade darauf an, ob bewiesen ist, dass der Beklagte zum fraglichen Zeitpunkt zu Hause war oder nicht. Eine Beweisangebot zu dieser Frage darf nach Ansicht des Senats nicht übergangen werden. Es bleibt zu hoffen, dass dies in der Praxis zu einer umsichtigeren Behandlung dieser Fälle im gerichtlichen Verfahren führt, da derzeit eine Täterschaft teilweise noch  recht schnell angenommen wird und den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast ohnehin schon schwer nachzukommen ist.