OLG München: Google darf nicht auf LumenDatabase hinweisen

lumendatabaseWenn Google erfolgreich aufgefordert wird, ein Suchergebnis aus der Trefferliste zu entfernen, weil es auf unzulässige Inhalte verlinkt, wird der gerügte Treffer und der Grund für die Löschung regelmäßig in der Lumen Database angezeigt. Dort kann sich jeder Interessent danach erkundigen, warum ein Treffer gelöscht wurde. Im Prinzip ist das natürlich durchaus sinnvoll. Der Haken dabei: Obwohl der Beitrag eigentlich nicht mehr aufgefunden werden soll, bleibt er in den Lumen Database natürlich noch verfügbar. Google wurde jetzt verboten, bei gelöschten Treffern auf die Lumen Database hinzuweisen.

Das Oberlandesgericht München hält auch den von Google nach einem ergfolgreichen Löschungsbegehren in der Trefferliste angegegeben Hinweis:

»Als Reaktion auf ein rechtliches Ersuchen, das an Google gestellt wurde, haben wir 1 Ergebnis(se) von dieser Seite entfernt. Weitere Informationen über das Ersuchen findest du unter LumenDatabase.org.«

für unzulässig. In seiner Entscheidung vom 7. Juni 2017, 18 W 826/17, hat es dem Suchmaschinenbetreiber deshalb verboten, auf den Treffer in der Lumen Database zu verlinken. Das Landgericht München I hielt den Hinweis zuvor noch für zulässig.