Abmahnung wegen Aztekenöfen

ofenDie gusto products & services GmbH mahnt derzeit Anbieter so genannter Aztekenöfen ab. Der Hintergrund: Die Gesellschaft ist Inhaberin der deutschen Wortmarke Azteken, die unter anderem für Öfen eingetragen ist. Aber kann die Markeninhaberin deshalb auch die Verwendung des Begriffs Aztekenöfen untersagen? Wir meinen, sie kann das nicht, und haben deshalb von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abgeraten.

LG Hamburg: Buchhändler haften doch

Nach wie vor beschäftigt die Frage, wann ein Online-Buchhändler für rechtswidrige Inhalte der von ihm verkauften Bücher und Tonträger haftet, die Gerichte. Das Problem: Gerade wer im Internet eine Vielzahl fremder Waren lediglich verkauft, kann unmöglich prüfen, ob der Hersteller bei der Produktion der Artikel fremde Marken-, Urheber- oder Persönlichkeitsrechte verletzt. Das gilt natürlich auch und in besonderer Weise für Buchhändler, die die Inhalte der von ihnen angebotenen Werke ja normaler Weise gar nicht kennen. Woher soll der Buchhändler wissen, ob auf Seite 548 eines von ihm angebotenen Werks urheberrechtsverletzende Inhalte wiedergegeben werden?

Eine Abmahnung ist doch kein Weltuntergang

weltuntergangEin Gastronom aus Mönchengladbach wurde zum Jahreswechsel abgemahnt, weil er eine »Weltuntergang 2012 Die Überlebenden Party« angeboten hat. Ähnlich erging es offenbar anderen Gastronomen bundesweit. Der Abmahnende beruft sich auf die zu seinen Gunsten seit dem März 2012 eingetragene deutsche Wortmarke »Weltuntergang«, die er durch die Ankündigung und Veranstaltung der Party am Niederrhein verletzt sieht. Wir lesen seitdem überall im Netz von ungeheuerlichen Zuständen beim Deutschen Patent- und Markenamt, das durch die Patentierung dem Wahnsinn auch noch Vorschub leiste.

Bundesgerichtshof: Bisherige DENIC-Praxis beim Providerwechsel unzulässig

bgh urteilDer Bundesgerichthof hat mit Urteil vom 25. Oktober 2012 die jahrelang geübte Praxis, einen Providerwechsel zu fingieren, wenn der alte Provider dem Antrag des neuen Providers nicht innerhalb einer vorgegebenen Zeit widerspricht, für unzulässig erklärt. Die Entscheidungsgründe liegen seit heute vor. Danach wurden viele Internet-Domains in der Vergangenheit jahrelang falsch übertragen. Schweigen bedeutet nicht Zustimmung.

Bundesgerichtshof zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder

bghDer Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15. November 2012 entschieden, dass Eltern für Urheberrechtsverletzungen ihrer minderjährigen Kinder in Internet-Tauschbörsen nicht haften, wenn Sie die Kinder zuvor über das Verbot der rechtswidrigen Teilnahme an diesen belehrt haben. Anders als zuvor das Land- sowie das Oberlandesgericht Köln hält der BGH keine grundsätzliche Überwachung der Internetnutzung oder des Computers der Kinder für erforderlich. Eine anderslautende Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln wurde deshalb heute aufgehoben und die Klage von verschiedenen Rechteinhabern abgewiesen. Im Übrigen sei auch die Einschränkung oder Sperrung des Internetzugangs grundsätzlich nicht erforderlich. Solche Maßnahmen verlangen die Karlsruher Richter erst dann, wenn die Eltern konkrete Anhaltspunkte für die rechtsverletzende Nutzung von Internetanschlüssen haben.

Bislang wurden die Urteilsgründe noch nicht veröffentlicht. Sobald das geschehen ist, werden wir uns mit den Auswirkungen der Entscheidung hier auseinandersetzen.

2.500 € Schmerzensgeld für Bildveröffentlichung

geldWer von einem Pressefotografen Fotos von sich machen lässt, weil ein Beitrag bebildert werden soll, muss sich nicht gefallen lassen, dass die Lichtbilder plötzlich in einem Pressearchiv auftauchen. Ein Mandant stellte kürzlich erschrocken fest, dass sein Foto im Internet zur Ausschmückung eines völlig anderen Beitrags verwendet wurde. Jetzt hat der Anbieter freiwillig eine Entschädigung in Höhe von 2.500 € gezahlt und die angefallenen Anwaltshonorare erstattet. Sprechen auch Sie uns bei Fragen zum oder Problemen mit dem Presserecht und Medienrecht gern an.

 

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