Das Landgericht Berlin hat vorgelegt, jetzt folgt das Landgericht Düsseldorf: Buchhändler haften für rechtswidrige Inhalte in Büchern, die sie vertreiben, nur sehr begrenzt. In der Sache ging es allerdings nicht um eine Urheber-, sondern um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung wegen der Verbreitung eines Fotos. Täter soll der Buchhändler nach der Ansicht der Richter am Rhein schon deshalb nicht sein, weil es am Verschulden fehlt. Als Störer komme er zwar in Betracht, genüge dann aber seiner Prüfungspflicht, wenn er nach Information über den Verstoß unverzüglich Filter einbaut, die zuverlässig ISBN und Titel des betroffenen Werks ausfiltern. Und: Er sollte das dem Abmahner mitteilen. Tue Gutes und rede darüber!
Wenn eine Partnervermittlung mit »Büros« in verschiedenen Städten wirbt, muss sie dann Büroräume fest anmieten oder reicht es aus, wenn ihr in einem Bürocenter bei Bedarf repräsentative Büros und ein Kundenempfang zur Verfügung stehen? Wieviel Büro ist »Büro«? Muss vor Ort ein Ansprechpartner 24 Stunden am Tag zur Verfügung stehen? Wir lassen die Frage für mehrere Mandanten vor dem Landgericht Düsseldorf klären. Nachdem das Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung wegen der Werbung mit dem Namen einer Stadt, in der zwar durchgehend angemietete Büros nicht zur Verfügung standen, wohl aber Mitarbeiter vor Ort tätig waren, aufgehoben hat, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf sie erneut erlassen. Nach der Ansicht des Senats erwartet der Partnersuchende bei einer solchen Werbung eine feste Niederlassung.
Wir teilen nicht immer die Ansicht des OLG Düsseldorf. Manchmal aber schon. AdWords waren auch aus unserer Sicht immer schon lediglich Arbeitsanweisungen für den Suchmaschinenbetreiber und die Antwort auf die Frage, wo eine Werbung geschaltet werden soll. Da sich die Anweisung nicht an Internetnutzer richtet, stellt die Verwendung solcher Schlüsselwörter keine Kennzeichenrechtsverletzung dar. Der Bundesgerichtshof sieht das genau so. Im Streit um die AdWords »PCB-Pool« und »Beta Layout« hat er festgehalten, dass die Verwendung fremder Marken als AdWords keine Kennzeichenrechtsverletzung ist. Manchmal kommt es eben doch nur auf das Durchhaltevermögen an!
Man ist versucht zu sagen: »Endlich!«. Ein Urteil des Landgerichts Berlin (Urt. v. 14.11.08, 15 O 120/08) hilft Buchhändlern, die nichts anders tun als redlich Bücher zu verkaufen und totzdem abgemahnt werden. Weil in irgendeinem der vielen Werke, die sie vertreiben, irgendwo eine unzulässige Passage enthalten ist.
Immer wieder betreuen wir Mandanten, von deren Internetanschlüssen aus angeblich Filme herunter geladen und/oder verbreitet wurden, und die deshalb abgemahnt werden. Dieser Vorwurf entspricht zwar meist der Wahrheit, nur bedeutet dies nicht auch zwangsläufig, dass der Anschlussinhaber selbst die Filme heruntergeladen hat. In vielen Fällen haben nämlich mehrere Personen Zugang zu einem Internetanschluss. Wer die Filme tatsächlich herunter geladen hat, lässt sich im Nachhinein nur schwer belegen. Für die rechtliche Beurteilung ist es im Prinzip egal, ob Filme, Musik oder Software herunter geladen und dadurch die Rechte des Urhebers verletzt wurden. Was aber ist dem Anschlussinhaber zu raten, der für das Verhalten anderer in Anspruch genommen wird?
Am 21. Oktober 2008 hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Farbe »rapsgelb RAL 1021« zugunsten der DeTeMedien Deutsche Telekom Medien GmbH eingetragen. Die Marke 30469244.1 ist geschützt unter anderem für gedruckte Branchentelefonbücher und Branchenverzeichnisse . Bei der Eintragung der Marke scheint dem Patentamt allerdings ein Fehler unterlaufen zu sein.