Lehrerbewertungen im Internet auf der mit der Domain »spickmich.de« adressierten Website sind zulässig. Das hat der Bundesgerichtshof am 23. Juni 2009 (VI ZR 196/08) entschieden. Solche Bewertungen stellten Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit einer Lehrerin betreffen, und somit grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt. Die Meinungsfreiheit umfasse grundsätzlich auch das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen. Deshalb seien auch anonyme Bewertungen im Internet zulässig.
Wer seinen Unterlassungsanspruch rasch durchsetzen möchte, kann das mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung tun. Allerdings darf er nicht zu lange warten, weil sonst die Dringlichkeit seines Antrags, der so genannte Verfügungsgrund, in Frage steht. Viele Gerichte gestehen dem Antragsteller nicht mehr als sechs Wochen seit Kenntnis vom Verstoß zu. Spätestens dann muss der Verfügungsantrag eingereicht worden sein. Allerdings urteilen deutsche Gerichte nach wie vor uneinheitlich. Jetzt musste das Landgericht Leipzig die Frage in einer urheberrechtlichen Auseindersetzung entscheiden.
Bereits vor Jahren haben wir darauf hingewiesen, dass Domain-Inhaber nicht zwingend derjenige ist, der als solcher in die Registrierungsdatenbank der DENIC e.G. eingetragen ist. Maßgeblich ist allein, wer die Domain registriert hat - also Vertragspartner der Vergabestelle ist -, solange dieser die Domain nicht auf einen anderen übertragen hat. Die Daten in der Registrierungsdatenbank genießen schließlich keinen öffentlichen Glauben wie etwa ein Handels- oder Grundbuchregister. Jetzt wird das Landgericht Frankfurt/Main die Frage klären müssen, wen die DENIC e.G. als Domaininhaber akzeptieren muss.
Das Landgericht Berlin hat vorgelegt, jetzt folgt das Landgericht Düsseldorf: Buchhändler haften für rechtswidrige Inhalte in Büchern, die sie vertreiben, nur sehr begrenzt. In der Sache ging es allerdings nicht um eine Urheber-, sondern um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung wegen der Verbreitung eines Fotos. Täter soll der Buchhändler nach der Ansicht der Richter am Rhein schon deshalb nicht sein, weil es am Verschulden fehlt. Als Störer komme er zwar in Betracht, genüge dann aber seiner Prüfungspflicht, wenn er nach Information über den Verstoß unverzüglich Filter einbaut, die zuverlässig ISBN und Titel des betroffenen Werks ausfiltern. Und: Er sollte das dem Abmahner mitteilen. Tue Gutes und rede darüber!
Wenn eine Partnervermittlung mit »Büros« in verschiedenen Städten wirbt, muss sie dann Büroräume fest anmieten oder reicht es aus, wenn ihr in einem Bürocenter bei Bedarf repräsentative Büros und ein Kundenempfang zur Verfügung stehen? Wieviel Büro ist »Büro«? Muss vor Ort ein Ansprechpartner 24 Stunden am Tag zur Verfügung stehen? Wir lassen die Frage für mehrere Mandanten vor dem Landgericht Düsseldorf klären. Nachdem das Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung wegen der Werbung mit dem Namen einer Stadt, in der zwar durchgehend angemietete Büros nicht zur Verfügung standen, wohl aber Mitarbeiter vor Ort tätig waren, aufgehoben hat, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf sie erneut erlassen. Nach der Ansicht des Senats erwartet der Partnersuchende bei einer solchen Werbung eine feste Niederlassung.
Wir teilen nicht immer die Ansicht des OLG Düsseldorf. Manchmal aber schon. AdWords waren auch aus unserer Sicht immer schon lediglich Arbeitsanweisungen für den Suchmaschinenbetreiber und die Antwort auf die Frage, wo eine Werbung geschaltet werden soll. Da sich die Anweisung nicht an Internetnutzer richtet, stellt die Verwendung solcher Schlüsselwörter keine Kennzeichenrechtsverletzung dar. Der Bundesgerichtshof sieht das genau so. Im Streit um die AdWords »PCB-Pool« und »Beta Layout« hat er festgehalten, dass die Verwendung fremder Marken als AdWords keine Kennzeichenrechtsverletzung ist. Manchmal kommt es eben doch nur auf das Durchhaltevermögen an!